Fussball Urteile Classics: Der Piau-Fall

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Der Sachverhalt

Zum 1.1.1996 trat das FIFA Spielervermittler Reglement in Kraft.

Der Bereich der Spielervermittlung (oder auch Spielerberatung mehr hier) sollte also reguliert werden.  Spielervermittler benötigten plötzlich eine FIFA-Lizenz. Um diese zu bekommen musste zunächst eine Prüfung bestanden werden, eine Bankgarantie hinterlegt werden (später alternativ den Abschluss einer Haftpflichtversicherung) und Verträge zwischen Berater und Spieler durften nun nur noch auf zwei Jahre befristet sein. Auch wenn Rechtsanwälte, Geschwister, Elternteile und Ehegatten des Spielers keine Lizenz benötigten, passte diese Regulierung einigen Beratern gar nicht. (mehr dazu hier)

So kam es auch dazu, dass der französische Spielerberater Laurent Piau gegen das Reglement klagte. Es verstoße gegen europäisches Kartellrecht (insbesondere Art.101 AUEV) da es den Wettbewerb einschränken würde. Laurent Piau fühlte sich benachteiligt: Er brauchte eine Lizenz, andere nicht.

Die Entscheidung

Zunächst wiederholte die Entscheidung, dass Vereine Unternehmen sind (siehe Bosman). Keine unwichtige Feststellung, denn infolge dessen kam es zu folgender Feststellung:

Die Unternehmen (Vereine) sind nämlich in nationalen Verbänden (DFB) zusammengeschlossen, welche somit als Unternehmensvereinigungen anzusehen sind. Da auch die nationalen Verbände eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sind sie zugleich auch Unternehmen. Die FIFA wiederum sei demnach auch als eine Unternehmensvereinigung anzusehen, da die in ihr organisierten Verbände und Vereine Unternehmen sind, die wirtschaftliche Ziele verfolgen.

Warum das wichtig ist ?

Art.101 AEUV ist nur dann eröffnet, sofern eine Unternehmensvereinigung Beschlüsse fasst. Dieser Beschluss war hier außerdem, nicht nur sportliche motiviert, sondern es wurden gerade wirtschaftliche Tätigkeiten geregelt. Damit war also der persönliche Anwendungsbereich des Kartellrechtes schon mal eröffnet.

Das die sogenannte „Zwangslizenz“ den Wettbewerb beeinträchtigte, bezweifelte das Gericht nicht, diese Beeinträchtigung sei jedoch gerechtfertigt.

Denn das FIFA-Reglement schalte den Wettbewerb nicht komplett  aus, sondern führe lediglich durch eine Professionalisierung der Spielervermittler zu einer qualitativen Selektion, die nötig sei.

Die Notwendigkeit einer Professionalisierung und steigender moralischer Verantwortung des Berufes eines Spielervermittlers, die Tatsache, dass das Lizenzierungssystem die Konkurrenz nicht ausschließt, weil Spielervermittler keine Berufsorganisation haben die Qualitätsstandards festlegen könnte und die Verbesserung der Ethik der Tätigkeit des Spielervermittlers als Ziel“, rechtfertige einen solchen Eingriff.

Zwar habe die FIFA eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt der Dienstleistungen der Spielervermittler, diese wurde aber nicht ausgenutzt, sodass auch nicht gegen Art.102 AEUV verstoßen würde.

Ab diesem Zeitpunkt war klar: Der Eingriff durch Verbandsrecht kann nicht nur aus sportlichen Gründen gerechtfertigt werden, sondern auch der Schutz der Spieler oder der Spielervermittler ist probates Ziel und Zweck.

Bedeutung hat dies auch ganz aktuell: Etwa bei der Frage, ob die UEFA Financial Fair Play Rules mit dem Kartellrecht in Vereinbarkeit zu bringen sind.

Insbesondere interessant ist dabei die Frage, ob die finanzielle Stabilität der Vereine und der Ligen als legitimes Ziel anzusehen ist, die einen Eingriff rechtfertigen. Außerdem wird sich zeigen, ob die Regeln überhaupt für das Ziel geeignet sind.

Das ganze Urteil hier.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

DiscussionEin Kommentar

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