Die Ausbildungsentschädigung bei Fussballern aus europarechtlicher Sicht

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Immer wieder ist von der sogenannten „Ausbildungsentschäfigung“ zu lesen. Meistens geht es um Profis die einen Ausbildungsvertrag unterschrieben haben die beispiesweise folgende Klausel enthält:

„Wechselt der von X ausgebildete Spieler Y  vorAufnahme der ersten Profitätigkeit, oder innerhalb der ersten beiden Profijahren, so muss er dem Verein die für ihn angefallenen tatsächlich enstandenen Ausbildungskosten ersetzen“

Abgesehen davon, dass in Wirklichkeit meist der neue Verein und nicht der Spieler die Kosten trägt stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mir dem Euroarecht.

I. Anwendung des Europarechts

Grundsätzlich richten sich die Grundfreiheiten an die Mitgliedstaaten als Adressaten. Der EuGH bejaht jedoch eine „mittelbare Drittwirkung“ für alle Verträge zwischen Privatpersonen. Grund dafür ist, dass andernfalls die Grundfreiheiten durch vertragliche Gestaltungen umgangen werden könnten und dies der praktischen Wirksamkeit der einheitlichen Anwendung des Unionsrechtes der Mitgliedstaaten widersprechen würde (effet utile).

Ein bei einem Fussballverein beschäftigter Berufsspieler ist nach Unionsrecht als Arbeitnehmer anzusehen. Die Ausübung des Profiports fällt außerdem unter das Unionsrecht, weil es zum Wirtschaftsleben zählt (Mehr dazu Bosman)

II. Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit Art.45 AEUV

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird nicht bloß als bloßes Diskriminierungsverbot angesehen, sondern mittlerweile auch als allgemeines Beschränkungsverbot verstanden. Weil der Spieler nicht bei einem neuen Verein spielen kann, ohne dass er die Ausbildungsentschädigung zahlt, ist hier eine allgemeiner Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sehen.

III. Rechtfertigung

Auch wenn die geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 45 Abs. 3 AEUV hier nicht eingreifen, kann ein Eingriff wegen den Besonderheiten des Sports gerechtfertigt werden. In der Bernard-Entscheidung hat der EuGH dabei insbesondere die Bedeutung des Art. 165 AEUV hervorgehoben und in Bezug auf die Nachwuchsförderung im Zusammenhang mit Ausbildungsentschädigungen eine grundsätzliche Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die Besonderheiten des Sports angenommen.

Allgemeine Beschränkungen können aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird, zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Beschränkung gebieten und die Regelung verhältnismäßig ist.

Die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler ist angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung des Sports, zunächst einen legitimen Zweck dar, der auch durch das Allgemeininteresse geboten ist.

Der EuGH machte in  der Bernard-Entscheidung deutlich, dass nur „die Kosten zu berücksichtigen sind, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen“. Die Höhe der verlangten Entschädigung müsse demnach von tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten abhängig gemacht werden. Soweit nur diese Kosten vom Ausbildungsverein verlangt werden, sei dies verhältnismäßig und damit mit Art. 45 AEUV vereinbar.

Kosten sind nur dann unverhältnismäßig und verstoßen gegen Art. 45 AEUV, wenn sie unabhängig von den tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten geltend gemacht werden. Zweck solcher Regelungen ist es nämlich dann nicht mehr den Nachwuchsspieler anzuwerben und zu werben, sondern lediglich die Spieler als Einnahmequelle anzusehen.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss also zwischen einer Ausbildungsentschädigung und einem weitergehenden Schadensersatzverlangen unterschieden werden.

Damit wäre also die oben genannte Regelung zwar ein Eingriff in die Arbeitnehmerfreizügigkeit, jedoch gerechtfertigt, da nur die tatsächlich anfallenden Entschädigungskosten verlangt werden.

Schwierigkeiten ergeben sich aber in Realität bei der Festlegung einer solchen „Ausbildungsentschädigung“. Anders als beim „normalen“  Profisportler soll also eine klassische „Ablösesumme“, die den Wert des Profisportlers widerspiegelt nicht möglich sein. Ob faktisch eine Unterscheidung zwischen „tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten“ und klassischen „Ablösesummen“ noch möglich ist, muss aber der Einzelfall entscheiden.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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