Ursprung der Ausländerregelung: Die EM 2004
In den letzten Wochen wurde ich häufiger gefragt, wie es denn mit der Ausländerregelung in der Bundesliga aussieht. Vielen ist sicher noch die Regelung von 2005/06 im Hinterkopf: Dort durften lediglich vier sogenannte „Nicht-UEFA-Ausländer“ gleichzeitig unter Vertrag stehen. HIntergrund war nicht zuletzt das schwache Abschneiden der Nationalmannschaft bei der EM 2004. Die Regelungen wurden insbesondere deswegen eingeführt, um dem Nachwuchs für die deutsche Nationalmannschaft Spielpraxis in Profivereinen zu verschaffen, die in immer stärkeren Maße ausländische Spieler verpflichtete.
Die Regelung heute
2006 einigte man sich zu einer eher weiten Regelung der Ausländerbeschäftigung. Zusammenfassend kann man sagen:
- Eine Beschränkung von NIcht-UEFA-Ausländern gibt es nicht
- jeder Verein muss 12 deutsche Lizenzspieler unter Vertrag haben
- jeder Verein muss 8 (2.Bundeslliga 4) bei einem deutschen Klub ausgebildete Spieler (Local Player) beschäftigen, 4 (2.Bundeslliga 2) davon vom eigenen Verein ausgebildet worden sein
Auf den ersten Blick hört sich die Regelung gar nicht so „weich“ an. Die Wahrheit sieht aber anders aus. In § 5a Nr.1 Lizensordnung-Spieler LOS heisst zu den Voraussetzungen des Local Players:
„Ein vom Club ausgebildeter Spieler ist ein Spieler, der in drei Spielzeiten/Jahren im
Alter zwischen 15 und 21 Jahren für den Verein/die Kapitalgesellschaft spielberechtigt
war. Ein vom Verband ausgebildeter Spieler ist ein Spieler, der in drei Spielzeiten/
Jahren im Alter zwischen 15 und 21 Jahren für einen Verein/eine Kapitalgesellschaft
im Bereich des DFB spielberechtigt war“
Tatsächlich bedeutet dies, dass diese Spieler genau wie due „zwölf deutschen Lizensspieler“ spielberechtigt sein müssen. Sofern ein sogenannter Lizensvertrag, auch Profivertrag, abgeschlossen wurde genügt das aus. Tatsächlich spielen muss der Spieler aber nicht, denn es gibt keine Pflicht die Spieler einzusetzten. In der Praxis stehen die Spieler dann als Lizensspieler unter Vertrag, spielen aber „nur“ in der zweiten Mannschaft bei den Amateuren. EIne Pflicht zum Einsatz gibt es nämlich nicht. Ein Ansatz wäre eine Kaderbegrenzung wie es die UEFA vorsieht. Dies allerdings würde zu erheblichen rechtlichen Problemen führen.
Rechtlich fragwürdig
Denn insbesondere die Regelung, dass 12 deutsche Lizensspieler unter Vertrag stehen müssen ist fragwürdig. Die Regelung in der Bundesliga ist ohnehin schwer rechtlich zu rechtfertigen. Solange es keine Kaderbegrenzung gibt, können unbegrenzt ausländische Spieler verpflichtet werden und ein Eingriff liegt nicht vor. Anders bei der Kaderbegrenzung. Sie verwehrt ausländischen Spielern den Zugang zum Arbeitsplatz, während nationale unbegrenzt verpflichtet werden können. Damit liegt eine Schlechterstellung von ausländischen und inländischen EU-Bürgern vor.
Eine Rechtfertigung in den Eingriff der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist nur nach Art.45 III AEUV möglich. Als Rechtfertigungsgrund kommt hier die öffentliche Ordnung, soeziller die Belange des Sports in Betracht.
Es wird mit den verschiedensten Zwecken argumentiert, die die sportlichen Belange sichern sollen. So könnte man sagen, die Klauseln sind dazu da um eine Identifikation des Publikums mit dem Verein zu sichern. Außerdem wird argumentiert, die Ausbildung einheimischer Sportler sei wesentliche Voraussetzung für eine leistungsfähige Nationalmannschaft. So könnte etwa argumentiert werden, dass beispielsweise die Erfolge der Spanischen Fußballmannschaft (Drei Turniererfolge in Folge) damit zu begründen sei, dass fast alle Spieler im eigenen Land spielen.
Außerdem sehen manche den Zweck der Regelung in der Herstellung der Cancengleichheit zwischen den Vereinen durch Begrenzung des Einsatzes ausländischer Spieler. Ob die Chancengleichheit durch die Regeln gesichert wird scheint fragwürdig. Denn auch ohne Ausländerklausel sind die wirtschaftlich stärkeren Vereine in der Lage, sowohl die spielstärksten inländischen als auch ausländischen Spieler zu verpflichten. Die Ausbildung von Spielern für die Nationalmannschaften muss zudem nicht zwingend in der eigenen Liga geschehen um eine leistungs- und konkurrenzfähige Mannschaft zu stellen. Gerade die Praxis zeigt, dass auch eine Nationalmannschaft, bei der die Spieler überwiegend im Ausland spielten, äußerst erfolgreich waren (Beispiel im Fußball: Weltmeister Deutschland 1990, Brasilien Weltmeister 1994, 2002, sowie WM- Zweiter 1998, Frankreich Welt- und Europameister 1998, 2000, sowie WM-Zweiter 2006).
Auch die Identifikation des Publikums mit dem Verein kommt als geeigneter Zweck nicht in Frage, da die meisten Spieler meistens sowie so zumindestens aus einer anderen Herkunftsstadt- oder Region kommen, unabhängig davon ob sie In- oder Ausländer sind. Ein geeigneter Zweck ist also nicht erkennbar, der einen Eingriff rechtfertigen würde. Eine Kaderbegrenzng würde demnach gegen Europarecht verstoßen.
Die Regeln im Ausland
Spanien
- Es gibt keine Beschränkung für Spieler aus EU-Länder
- Jede Mannschaft darf nur drei Spieler aus Nicht-EU-Ländern im Kader haben. Spieler aus den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten können seit der Saison 2007/08 aufgrund des Cotonou-Abkommens eine Erlaubnis beantragen, die sie von der Nicht-EU-Ausländerregelung befreit
England
- Es gibt keine Beschränkung für Spieler aus EU-Ländern
- Eine Beschränkung für Spieler aus Nicht-EU-Ländern besteht generell auch nicht, es gibt allerdings eine Auflage: Sie müssen mindestens 70% der möglichen Länderspiele ihres Heimatlandes in den letzten zwei Jahren bestritten haben
Türkei
- Es dürfen nur 10 Ausländer im Kader stehen
- Bei einem Pflichtspiel sind es nur 6
- Ab 2014/2015: 8 Ausländer im Kader, 5 in einem Pflichtspiel
- Kommentar dazu hier
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