Namensrechte am eigenen Stadion

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Der Nürnberger Fanklub „MSN – Glubbszene Monaco“ sorgte am vergangenen Donnerstag für Aufsehen. Er sicherte sich vorzeitig die Domain „Grundig-Stadion.de“. Grundig wird neuer Stadionsponsor der Nürnberger. Die Domain wurde sich gesichert bevor der Sponsor bekannt gegeben wurde. Der Fanclub wollte gerne einen anderen Stadionnamen, sie wollten „Ihr“ Stadion „Max-Morlock-Stadion“ nennen.

Damit sich der „wahre“ Stadionsponsor die Website sichern konnte wurde lediglich „eine angemessene Belohnung in Form von reichlich Bier“ von den Domaininhabern gefordert. Die Forderung erweiterte der Inhaber um eine Spende an Anja e.V. nach eigenen Angaben – einem Verein, der mit der Knochenmark-Datenbank des Universitätsklinikums Würzburg zusammenarbeitet.

Zur allgemeinen Überraschung:  Die Clubfans bekommen 20 Kästen Bier der Kulmbacher-Brauerei, eine kostenlose Stadionführung und eine jährliche Spende an den Verein Anja e. V. in Höhe von 10% der Einnahmen aus sämtlichen Stadionführungen. Angeblich soll Grundig auch noch ein oder mehrere MP3-Player hinzugefügt haben.

Juritisch gesehen hört sich die Sache klar an: Grundig ist eine geschützte Marke und darf deswegen nicht von „Unbefugten“ benutzt werden.

Die Registrierung der Domain kann bereits gegen den zivilrechtlichen Namensschutz verstoßen. Den insbesondere Firmen genießen den Namensschutz der geschütztes Recht im Sinne des § 823 BGB ist. Auch ist Möglicherweise wurde sogar vertraglich geregelt, dass der Sponsor möglicherweise selbst oder durch eine Vermarktungsgesellschaft Inhaber der Domain werden soll. AuchVerstöße gegen das Markenrecht können zu Uterlassung oder Schadensersatz führen.

Doch eigentlich ist der Fall sehr einfach gelagert: Es wird ein Name von einem Dritten benutzt, der nicht sein eigener ist. Schon § 12 BGB sagt:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Das Recht zum Gebrauch steht bei Unternehmensnamen grundsätzlich dem Unternehmen alleine zu. Der Dritte, hier die Fans, ist also klar Unbefugter. Die Beeinträchtigung ist hier bereits allein in der Benutzung der Domainadresse zu sehen: Der Inhalt spielt dabei, anders als in anderen Gebieten gegen die verstoßen werden könnte keine Rolle. Es ist insbesondere egal, ob die Fans finanzielle Absichten hatten oder nicht. Es kann also „Beseitigung“ verlangt werden. Da der Domainname dauerhaft bestehen würde ist auch eine weitere Beeinträchtigung zu besorgen, mithin kann Unterlassung verlangt werden. Schadensersatz wäre dann möglich, wenn tatsächlich ein Schaden enstanden wäre. Würde die Domain gewerblich genutzt könnte wohl auch „das Erlangte“ herausverlangt werden.

Soweit ist es aber nicht gekommen: Es wurde verhandelt und die Parteien haben sich geeinigt. So einfach kann es sein.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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