Verhältnis der Haftung zwischen Zuschauer, Verein, Sponsoren und Vermarktungsagenturen

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An dem Fußballspiel sind viele Parteien beteiligt. Doch wer haftet eigentlich für was?

a) Verhältnis Verein und Zuschauer

Der Verein kümmert sich um das Sportgelände, den Turnierablauf und das Catering der Veranstaltung.

Veranstalter ist, wer die Sportveranstaltung organisiert und das finanzielle Risiko trägt. Auch wenn sich der Verein der Unterstützung einer Agentur bedient, so trägt der Verein das finanzielle Risiko und organisiert das Sportgelände, den Spielablauf sowie das Catering und ist deswegen als Veranstalter anzusehen.

Durch den Erwerb der Eintrittskarte schließen Zuschauer und Veranstalter ein Zuschauervertrag. Hauptpflicht des Verein ist es, die Organisation und den Zugang der Zuschauer gegen Entgelt zu gewährleisten. Vertragspartner eines Zuschauervertrages ist der Verein, kann aber auch die ausgegliederte Stadiongesellschaft sein. In Fällen, in denen für den Zuschauer nicht ersichtlich ist, wer sein Vertragspartner ist, wurde auch ein Vertragsschluss in Anlehnung an die dogmatische Figur des Bargeschäfts des täglichen Lebens erwogen. Danach kommt der Vertrag zwischen dem Zuschauer und dem Veranstalter zustande. Demnach wurde hier ein Zuschauervertrag mit dem Verein geschlossen.

Der Zuschauer kann Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 S. 1, 283 BGB verlangen, also wenn – was gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird – der Veranstalter die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Außerdem kann bei Teilleistung kleiner Schadensersatz verlangt werden § 281 I S.2 BGB. Daneben haftet der Verein bei Verzug (wenn Verschulden, 280 II, 286 IV BGB) und bei Verletzung der Schutzpflichten (280 I, 241 II oder c.i.c 311 II, 280 I BGB).

Daneben kommt eine deliktische Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Grundsätzlich ist der Veranstalter bei Schaffung einer Gefahrenlage verpflichtet Vorkehrungen zu treffen um Schädigung zu verhindern. Gegenüber Zuschauern muss er den ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte gewährleisten. Diese Verkehrspflicht kann dabei über die üblichen Regelwerke hinausgehen. Selbst wenn gar keine vertragliche Beziehung bestünde haftet der Verein, weil er als Veranstalter eine Gefahrenquelle schafft. Bei der Frage in welchem Umfang der Verein die Pflichten sicherstellen muss spielen die jeweiligen Umstände der Veranstaltung, etwa die Intensität und Häufigkeit der Gefährdung, sowie Möglichkeit sich selbst zu schützen eine Rolle.
Außerdem besteht die Pflicht Fans vor Ausschreitungen zu schützen.

Im Rahmen von Zuschauerverträgen haftet auch der Zuschauer gegenüber dem Veranstalter für Pflichtverletzungen. Außerdem kommt eine deliktische Haftung (Sachbeschädigung, Eigentumsverletzung) in Betracht.

b) Verhältnis Verein und Fußballer

Zwischen Verein und Fußballer besteht naturgemäß ein Vertrag.
Geschuldet ist vom Verein die Möglichkeit Fußball gegen Entgelt zu spielen. Verletzt der Verein diese Leistungspflicht haftet er nach den oben bereits erwähnten Normen (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 283 BGB; 280 II, 286 IV BGB; 280 I, 241 II oder c.i.c 311 II, 280 I BGB).

Auch gegenüber Fußballern bestehen die bereits oben genannten Verkehrssicherungspflichten. So muss gewährleistet werden, dass der Spieler ordnungsgemäß am Spiel teilnehmen kann und sich nicht verletzt. Das ist selbst dann der Fall wenn kein Vertrag zwischen Verein und Fußballer zustande kommt, da er als Veranstalter eine Gefahrenquelle geschaffen hat.
Um sich abzusichern wäre dem Verein zu raten, Versicherungen abzuschließen, die mögliche Schäden Risiken absichert um sich nicht „Schmerzensgeldern“ aussetzen zu müssen.

Auf der anderen Seite können sich auch die Fußballer wegen Nichtleistung, Schlechtleistung, Verzug oder Verletzung einer Schutzpflicht gegenüber dem Verein schadensersatzpflichtig machen. (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 283 BGB; 280 II, 286 IV BGB; 280 I, 241 II oder c.i.c 311 II, 280 I BGB). Beispielsweise wäre der Sportler bei Nichtantreten gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 283 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

c) Verhältnis Verein – Sponsoren

Es besteht ein Vertrag zwischen Verein und Sponsoren. Hauptpflicht der Sponsoren ist die Gewährung von Geld, der Verein verpflichtet sich die im Vertrag festgelegten Leistungen (Werbung usw.) einzuhalten. Beide können sich nach den allgemeinen Regeln wegen Nichtleistung, Schlechtleistung, Verzug oder Verletzung einer Schutzpflicht schadensersatzpflichtig machen (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 283 BGB; 280 II, 286 IV BGB; 280 I, 241 II oder c.i.c 311 II, 280 I). Daneben können sich beide auch deliktisch haftbar machen.

Mehr zu den Finanzen der Bundesligavereine hier.

d) Verhältnis Verein – Agentur

Zwischen Verein und Event- oder Vermarktungsagenturen werden genauso sehr indiiduelle Verträge  geschlossen. Hauptpflicht des Vereins ist die Zahlung eines Entgeltes, Hauptpflicht der Agenturen ist es meist Sponsoren zu finden.
Beide können sich nach den allgemeinen Regeln wegen Nichtleistung, Schlechtleistung, Verzug oder Verletzung einer Schutzpflicht schadensersatzpflichtig machen (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 283 BGB; 280 II, 286 IV BGB; 280 I, 241 II oder c.i.c 311 II, 280 I). Daneben können sich beide auch deliktisch haftbar machen

e) Verhältnis Fußballer untereinander

Zwischen den Fußballern einer Sportveranstaltung untereinander bestehen keine vertraglichen Rechtsverhältnisse. Bei der deliktischen Haftung untereinander wird unterschieden:

Bei Verletzungen infolge von regelkonformen Verhalten scheidet eine Haftung aus. Begründet wird dies mit einer Mischung aus § 242 BGB und der Verneinung der Fahrlässigkeit. Es wird argumentiert, dass der Geschädigte genauso gut Schädiger sein können, weil Verletzungen selbst bei regelkonformer Spielweise zum Fußballspiel gehören. Sich dann auf eine Verletzung zu berufen sei treuwidrig. Wenn alles regelkonform ist, kann nicht von einer Verletzung der Sorgfalt gesprochen werden, also scheidet Fahrlässigkeit aus.

Bei einem geringfügigen Regelverstoß kommt es zu keiner Haftung, außer der Sportler wollte vorsätzlich verletzen. Insgesamt wird die Haftung aus gleichen Gründen abgelehnt. Dazu kommt, dass eine Zurechnung wegen “Handeln auf eigene Gefahr” oder rechtfertigender Einwilligung angenommen wird.

Bei schweren regelwidrigen Verstößen ist eine Haftung möglich.
Bereits 1954 hat der BGH eine Haftung bei schwerem regelwidrigem Verstoß bejaht. Dieses bestätigte das OLG Hamm letztes Jahr.
f) Verhältnis Fußballer – Zuschauer

Vertragliche Beziehungen zwischen dem Sportler und den Zuschauern einer Veranstaltung sind nicht gegeben. Es käme allenfalls die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in Betracht. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob bei der zum Teil immensen Zahl von Zuschauern noch von einer Erkennbarkeit auf Seiten des Sportlers gesprochen werden kann. Daneben gelten die allgemeinen deliktischen Haftungsnormen.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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