Rechtliches zur WM 2014: Die Tippgemeinschaft

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In wenigen Tagen beginnt die FIFA-Fußball-WM in Brasilien. Wie bei jeder Weltmeisterschaft werden zahlreiche Tippgemeinschaften eröffnet. „Wettschulden sind Ehrenschulden“, doch wie sieht es tatsächlich aus: Muss ich bei privatem Glücksspiel zahlen?

Im rechtlichen Sinne ist die „Sportwette“ keine Wette, sondern wird als „Glücksspiel“ verstanden. Anders als bei einer normalen Wette hängt der Gewinn bei der Tippgemeinschaft vom Zufall ab. Ob man gegebenenfalls eine Erlaubnis für das Glückspiel brauch hängt von der „Natur“ des Glückspiels ab. Man unterscheidet zwischen öffentlichen Glücksspiel und dem „privaten“ Glücksspiel.

Beim öffentlichen Glücksspiel bedarf es nach den §§ 3 II, 4 I GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag) – zum Beispiel in einer Spielhalle oder Gaststätte – einer behördlichen Erlaubnis, sonst macht man sich nach den §§ 284 f. StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf dabei insbesondere den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen.

Wer dagegen privat eine Tippgemeinschaft mit seinen Freunden eröffnet  und aus Spaß mit ihnen über den Ausgang eines Fußballspiels „wettet“, veranstaltet kein öffentliches Glücksspiel, bedarf keiner Erlaubnis und kann sich daher auch nicht strafbar machen. Werden von einem Verein oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften regelmäßig Glücksspiele in den Privatwohnungen der Mitglieder veranstaltet, kann aber unter Umständen eine Strafbarkeit nach den §§ 284 f. StGB anzunehmen sein.

1Die Tippgemeinschaft erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Besonders interessant ist auch die Möglichkeit gegen Prominente zu tippen. So kann man beispielsweise auf http://www.sportwetten.org/wm-orakel-2014/ gegen das „WM-Orakel“ Ailton tippen und dabei gewinnen.

Bleibt immer noch die Frage: Bin ich auch verpflichtet meine Wettschulden zu begleichen? Dabei hilft § 762 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) weiter: „Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet“. Das bedeutet man ist nicht verpflichtet, seine Wettschulden zu begleichen. Allerdings stellt Satz 2 auch klar: „Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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