Das wichtigste Urteil für den deutschen und internationalen Fußball überhaupt ist wohl die sogenannte „Bosman“ Entscheidung.
Der Sachverhalt
Der belgische Profi-Fußballer Jean-Marc Bosman wollte vom RFC Lüttich zum französischen Zweitligisten USL Dünkirchen wechseln, weil er eine Vertragsverlängerung zu wesentlich schlechteresn Bezügen ablehnte. Nach den damals im internationalen Fußball üblichen Satzungen der zuständigen Verbände hatte der Verein, den der Spieler verlässt, einen Anspruch auf die Zahlung einer Ablösesumme. Unter anderem wegen der hohen Ablösesumme zweifelte der RFC Lütich jedoch an der Zahlungsfähigkeit des USL Dünkirchen und ein Wechsel kam deswegen letztlich nicht zu Stande. Das damalige UEFA-Reglement sah jedoch vor, dass wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vereinen keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Sportlers haben dürfen. Bosman klagte gegen seinen Verein und schließlich auch gegen den Verband wegen Verletzung des Reglements und weil er sich in seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt sah.
Ein belgisches Gericht entschied: Bosman durfte ablösefrei zum französischen Zweitligisten USL Dünkirchen wechseln. Der belgische Fußballverband legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Gleichzeitig rief das Gericht den Europäischen Gerichtshof an, eine einheitliche Regelung zur freien Wahl des Arbeitsplatzes innerhalb Europas zu schaffen.
Die Entscheidung
Zunächst stellte der EuGH klar, dass Profi-Fußballer innerhalb Europas normale Arbeitnehmer im Sinne des EG-Vertrages (heute AEUV) sind und sich daher auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (insb. Art. 45 AEUV) berufen können, sofern sie sich auf Vorschriften berufen, die der kollektiven Regelung der Arbeit dienen. Diese Regelungen waren in diesem Fall insbesondere die Transferregelungen. In diesem Rahmen wurden den Fußballvereinen auch die Unternehmereigenschaft nach Art.54 AEUV zugesprochen, sodass sie unter das Gemeinschaftsrecht fallen, sofern es zum Wirtschaftsleben gehört.
Der Gerichtshof verbot schließlich alle Forderungen nach Zahlung einer Ablösesumme für den Wechsel eines Spielers von einem EU-Staat in einen anderen nach Vertragsende, weil genau dies gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoße .
„Die Transferentschädigungen sind geeignet, die Freizügigkeit einzuschränken, da der Berufsfußballspieler nicht bei einem neuen Verein spielen kann, ohne dass dieser die Transferentschädigung zahlt. Eine Rechtfertigung der Förderungsentschädigungen ist nicht
gegeben… die Transferentschädigungen sind nicht das einzige geeignete Mittel um einen ausgeglichen Wettkampf zu ermöglichen.“
Eine weitere wichtige Regelung wurde in der Entscheidung untersucht: Auch die in einigen Ländern geltenden Ausländerregelungen, nach denen nur eine bestimmte Anzahl von Ausländern in einer Mannschaft eingesetzt werden dürfen, wurden – soweit Spieler aus den EU-Staaten davon betroffen waren – für ungültig erklärt. Die Vereine der Bundesliga dürfen deswegen seit der Saison 2006/2007 beliebig viele Ausländer aus aller Welt einsetzen (Ausnahme: jeder Klub muss zwölf deutsche Lizenzspieler unter Vertrag haben, sowie 8 „Local Player“ beschäftigen).
Folgen sind insbesondere die gestiegenen Ablösesummen, um Spieler vorzeitig aus dem Vertrag abzukaufen um diese nicht ablösefrei gehen zu lassen. Außerdem verdienen nun vermehrt Ausländer in der Bundesliga ihr Geld.
Das ganze Urteil hier
Discussion7 Kommentare
Das schlimme ist, daß Bosmann von keinem Verein mehr einen Vertrag bekommen hat – quasi kaltgestellt wurde – und heute von Unterstützung leben muß, während
die Profiteure des ganzen, die heutigen Fußballspieler, durch das Urteil weit mehr als vorher verdienen.
Er lebte Anfang von Sozialleistungen, hat aber, wenn auch erst viele Jahre später, immerhin noch 780.000 Euro Entschädigung bekommen.
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