Spielerlaubnis für vertragslose Spieler?

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Diese Woche wurde der Wechsel von Ivan Klasnic zum FSV Mainz 05 bekannt. Klasnic wechelte nach dem Ablauf der Wechselfrist. Dies war möglich, weil Klasnic vereinlos war.

Grundsätzlich gibt es in der Bundesliga zwei Wechselperioden: Wechselperiode I (Ende der Saison bis 31.8) und Wechselperiode II (1.1-31-1).

Doch was passiert in den folgenden Situationen: Der Verein kündigt dem Spieler mitten in der Saison oder der Spieler findet, wie Klasnic, bis zum 31.8 keinen Verein.

Kündigung durch den Verein

Kündigt ein Verein dem  Spieler außerordentlich aus wichtigem Grund, so soll grundsätzlich der Spieler genauso gestellt werden, als würde er einen Vereinswechsel aufgrund des Vertragsablaufes betreiben.

Eine neue Spielerlaubnis ist also grundsätzlich erst in der Wechselperiode I  möglich. Doch was passiert, wenn der Spieler zwischen den Wechselperioden gekündigt wird.

Eine Spielerlaubnis für das laufende Spieljahr innerhalb der Wechselperiode II (1.1-31-1),  soll  ein Spieler nur in begründeten Ausnahmefällen erhalten.  Dies gilt allerdings auch nur dann, wenn dem Spieler unwidersprochen fristlos gekündigt worden ist oder die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil anerkannt worden ist (§ 8 Ziff. 2 LOS-DFL).

Der Spieler ist nun in folgender Situation:

Wehrt er sich gegen die Kündigung, wird sein Verein in der Regel nicht bereit sein, ihn bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen. Wehrt er sich gerade aus diesem Grunde nicht gegen die Kündigung, kann er trotzdem keine Spielberechtigung mehr für das laufende Spieljahr erlangen, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 8 Ziff. 2 LOS vor.

Der Spieler hätte grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, seiner beruflichen Tätigkeit im laufenden Spieljahr nachzugehen.

Ein eventueller Missbrauch des Kündigungsrechts durch den Verein wird in diesem Fall einseitig auf dem Rücken des Spielers ausgetragen.  So kann ein Verein einen Bagatellverstoß des Spielers zum Anlass nehmen, diesen als wichtigen Grund auslegen um ihm fristlos zu kündigen. Der Spieler hätte  faktisch keine Möglichkeit mehr, im laufenden Spieljahr seiner Tätigkeit nachzugehen.

Auf der anderen Seite will der Ligaverband mit der Regelung vorbeugen, dass ein Spieler seine fristlose Kündigung provoziert, um für einen anderen Verein in der nächsten Wechselperiode spielberechtigt zu werden.

Dies allein kann aber nicht als Rechtfertigungsgrund dafür angesehen werden, dass in keinem Fall einer fristlosen Kündigung vorgesehen ist, eine neue Spielberechtigung zu erteilen.

Auch das Argument, die Regelung sei zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Wettkampfes erforderlich ist zu schwach.

Dabei ist es auch unerheblich, dass der Spieler die Kündigung möglicherweise selbst zu verschulden hat. Dies spielt beim Argument der Wetbewerbsverzerrung keine Rolle. Das nach der Wechselperiode (31.1) ein Wechsel für die laufende Spielzeit nicht mehr möglich sein soll, ist durch die Wettbewerbssituation gerechtfertigt, da ansonsten in der entscheidenden Phase der Meisterschaft sich einzelne Vereine auf diese Weise verstärken könnten und somit der sportliche Wettbewerb im Vergleich zu anderen Vereinen verfälscht werden könnte.

Im Übrigen bedarf es zum Wechsel einer Aufnahme in die Transferliste. Verweigert sich der Verein, könnte dies möglicherweise im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erzwungen werden, da dies in die nachvertragliche Fürsorgepflicht des Vereins fällt.

Somit kann ein Spieler zur Wechselperiode II (1.1-31-1) zu einem neuen Verein wechseln. Nicht allerdings in der laufenden Saison.

Situation vertragsloser Spieler

Stellt sich die Frage wie ein Spieler, der  nach Beendigung der Spielzeit vertragslos wird und er innerhalb der Wechselperiode I keinen neuen Verein findet, zu stellen ist.

§ 5 Nr.1 LOS-DFL sagt:

In einem Spieljahr können diejenigen Spieler außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31.12. einen Vereinswechsel vornehmen, die am 1.7. vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden waren und daher bis zum 31.8. keine Spielberechtigung für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatten. Dies gilt für nationale und internationale Transfers. Die Verträge müssen eine Laufzeit bis zum 30.6. eines Jahres haben.

Hintergrund der Regelung ist es, dass es einem Spieler, dem es nicht gelingt, innerhalb von nur zwei Monaten zwischen Beendigung der Spielzeit und dem 31.08. einen Vertragsabschluss herbeizuführen, nicht zuzumuten ist, für die gesamte laufende Spielzeit arbeitslos zu bleiben. Dass allerdings nach dem 31.12 ein Wechsel für die laufende Spielzeit nicht mehr möglich sein soll, ist durch die Wettbewerbssituation gerechtfertigt, da ansonsten in der entscheidenden Phase der Meisterschaft sich einzelne Vereine auf diese Weise verstärken könnten und somit der sportliche Wettbewerb im Vergleich zu anderen Vereinen verfälscht werden könnte.

Vertiefende Literatur hier:

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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