Neue Regeln für die Nachwuchsleistungszentren der Vereine

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Die Ausbildung von jungen Spielern hat heute für die Vereine eine enorme wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung. Die Vereine geben rund 90 Millionen Euro pro Saison für die Nachwuchsförderung aus. Zudem sind die Nachwuchsleistungszentren seit 10 Jahren Lizenzierungsauflage für die Profi-Klubs.

So heisst es in § 3 LOS-DFL, dass „der Bewerber an seinem Sitz oder in seiner Region als Fördereinrichtung des Juniorenfußballs ein Leistungszentrum führt, das den Anforderungen der Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmer der Lizenzligen entspricht“.

Detailiert geregelt sind die Voraussetzungen dann in Anhang V der LOS-DFL. So sind etwa  die Mannschaften in ein Grundlagenbereich (F-, E-Junioren), ein Aufbaubereich (D-, C-Junioren) sowei Leistungsbereich (B-, A-Junioren sowie Senioren) aufgeteilt.

Außerdem gilt auch hier eine „Ausländerklausel“: In Punkt 2 f heisst es: „In den Mannschaften des Leistungsbereichs (B- und A-Junioren) müssen ständig mindestens 12 Spieler spielberechtigt sein, die in deutschen Auswahlmannschaften eingesetzt werden können.“ (Mehr zu Ausländerklauseln hier)
Außerdem ist detailiert geregelt, wie viele Trainer beschäftigt werden müssen und wie die ärztliche Betreuung sichergestellt werden muss. Zudem ist die Zusammenarbeit mit Schulen und welches Gelände für die Nachwuchsmannschaften bereit gestellt werden muss geregelt.

Allerding ergeben sich insbesondere europarechtlich immer wieder Probleme, beispielsweise bei den faktischen „Ablösesummen“, die Vereine bereits für junge Talente zahlen. (Mehr zur Problematik hier)

Um die Juniorenspieler noch mehr zu schützen, haben Vereine der ersten vier Ligen eine Vereinbarung zum Schutz von Talenten und Leistungszentren unterschrieben.

So soll der Vereinswechsel ab Januar 2013 bei U16- bis U19-Spielern nur noch in Verbindung mit einem Fördervertrag möglich sein. Dieser muss außerdem eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Außerdem ist die Höhe der Ausbildungsentschädigung für den abgebenden Verein ab 2013 fest geregelt. Gerade diese Vereinbarung könnte der Problematik bei der Abgrenzung von Ausbildungsentschädigung und Ablösesumme entgegenwirken.

Die Entschädigung berechnet sich vereinfacht so:

Zunächst werden die Sterne, die das abgebende Leistungszentrum bei der Lizenzierung verliehen bekommen  in die Berechnung einbezogen (sogenannte Zertifizierung).

Außerdem zählt die Anzahl der vollen Spielzeiten, die der Jugendliche für den Klub aktiv war.

Bei Spielern der U12 bis U15 gelten einheitliche Entschädigungsbeträge.

Damit ist nun detailierter geregelt wie genau eine Entschädigung berechnet werden muss. Ausgeschlossen hingegen ist damit weiterhin nicht, dass es zusätzlich zu Ablösesummen kommt, die Vereine über die Ausbildungsentschädigung hinaus zahlen könnten um junge Spieler abzuwerben.

Außerdem soll die Vereinbarung auch die Persönlichkeitsentwicklung von Nachwuchsspielern schützen. So können Spieler grundsätzlich erst ab der Altersstufe U16 in Internate aufgenommen werden. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn das Leistungszentrum an eine vom DFB zertifizierte Eliteschule angeschlossen ist und der Spieler dort aufgenommen werden kann.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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