Strafbarkeit bei Spielmanipulationen nach der RVO-DFB

0

Heute machte leider wieder mal eine traurige Nachricht die Runde. Europol deckte auf, dass mindestens 380 Spiele von 425 korrupten Spielern, Offiziellen und Funktionären in 15 verschiedenen Ländern verschoben worden sind.

Dabei stellen sich zwei Fragen: Wie macht man sich nach dem Sportverbandsrecht strafbar? Und wie sind die Personen strafrechtlich zu bestrafen? Heute Teil I: Die Strafbarkeit nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RVO-DFB).

I. Starfbarkeit nach § 6a RVO-DFB

Zentrale Norm ist dabei der § 6a RVO-DFB:

1. Wer es, insbesondere als Spieler, Schiedsrichter, Trainer oder Funktionsträger,
unternimmt, auf den Verlauf und/oder das Ergebnis eines
Fußballspiels und/oder den sportlichen Wettbewerb durch wissentlich
falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung einzuwirken
in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, macht
sich der Spielmanipulation schuldig. Dies gilt nicht für Spieler, die beim
Spiel oder im Zusammenhang mit diesem durch Verletzung einer Fußballregel
ausschließlich einen spielbezogenen sportlichen Vorteil anstreben; die Möglichkeit der Bestrafung als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr. 4. bleibt insoweit unberührt.

2. Eine Spielmanipulation wird als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr. 4.
geahndet (§ 44 der Satzung des DFB).

Mit Unternehmen meint die RVO das „Unternehmen“ nach § 11 Nr.6 StGB, was dazu führt, dass nicht nur die Vollendung, sondern auch bereits der Versuch einer Spielmanipulation strafbar ist. Hintergrund ist die Schwierigkeit Spielmanipulationen nachzuweisen. Denn konkret die erfolgreiche Einflussnahme auf das Spielergebnis und den Spielablauf nachzuweisen, dürfte sich sonst als zu schwer herausstellen.

Um überhaupt in das Stadium einer versuchten Spielmaniplation zu kommen, bedarf es eines unmittelbaren Ansetztens. Der Täter setzt nach der gemischt subjektiv-objektiven Theorie unmittelbar zur Tat an, wenn er nach seiner Vorstellung eine Ursachenkette in Gang setzt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte ungehindert in die TB-Verwirklichung einmündet, sodass des Opfer bereits konkret gefährdet erscheint und der Täter dabei subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet. Was darunter zu verstehen ist, bleibt schwammig und oftmals schwer nachzuweisen.

II. Strafbarkeit nach § 1 Nr.4 RVO-DFB

Selbst wenn ein Versuch der Spielmanipulation nicht erbracht werden kann, so ist immernoch eine Strafbarkeit nach § 1 Nr.4 RVO-DFB möglich. Dort heisst es:

Sportliche Vergehen, d.h. alle Formen unsportlichen Verhaltens aller in Nr. 1.
genannten Angehörigen des DFB, werden mit den in § 44 der Satzung des
DFB aufgeführten Strafen geahndet.

Meistens geht man dann vom Tatvorwurf der sportwidrigen, zu den Grundsätzen der Integrität und Fairness im Fußball im Widerspruch stehenden Verabredung zu einer Spielmanipulation verbunden mit einer in Aussicht gestellten Geldannahme aus.

Nach § 44 Satzung-DFB sind dann folgende Strafen zulässig:

a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldstrafe gegen Spieler bis zu € 100.000,00,
im Übrigen bis zu € 250.000,00,
d) Verhängung eines Platzverbots für einzelne Personen,
e) Verbot auf Zeit – längstens drei Jahre – oder Dauer, ein Amt im DFB,
seinen Mitgliedsverbänden, deren Vereinen und Kapitalgesellschaften
zu bekleiden,

f) Sperre für Pflichtspieltage, auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf
Dauer,
g) Ausschluss auf Zeit – längstens drei Jahre – oder auf Dauer,
h) Ausschluss von der Nutzung der Einrichtungen des DFB einschließlich
Lizenzentzug,
i) Verbot – bis zu fünf Spiele – sich während eines oder mehrerer Spiele
im Innenraum des Stadions oder der Sportstätte aufzuhalten,
j) Entzug der Zulassung für Trainer auf Zeit – längstens drei Jahre – oder
auf Dauer,
k) Platzsperre oder Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit,
l) Aberkennung von Punkten,
m) Versetzung in eine tiefere Spielklasse.

III. Strafbarkeit nach § 1 Nr.2 RVO-DFB

§ 1 Nr.2 RVO-DFB bestraft den Verstoß gegen das Sportwettenverbot. Auch dort ist der Versuch bereits strafbar.Dort heisst es:

Spielern, Trainern und Funktionsträgern von Vereinen und Tochtergesellschaften
– letzteren nur, wenn sie unmittelbar auf den Spielbetrieb einwirken
können – ist es untersagt, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten
selbst oder durch Dritte, insbesondere nahe Angehörige, für eigene oder
fremde Rechnung – auf den Ausgang oder den Verlauf von Fußballspielen
oder Fußballwettbewerben, an denen ihre Mannschaften mittelbar oder
unmittelbar beteiligt sind, abzuschließen oder dieses zu versuchen. Sie
dürfen auch Dritte dazu nicht anleiten oder dabei unterstützen, solche
Wetten abzuschließen. Sie sind verpflichtet, sich auf solche Sportwetten
beziehende, nicht allgemein zugängliche Informationen oder ihr
Sonderwissen Dritten nicht zur Verfügung zu stellen. Verstöße stellen eine
Form unsportlichen Verhaltens dar.

Die Formen der Strafen entsprechen wieder den oben benannten § 44 Satzung DFB.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

Leave A Reply

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.