Rechtliche Einführung ins Fussball-Sponsoring

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Sponsoring spielt eine enorme Rolle im Fußball. Es kommt wie zuletzt bei den Namensrechten für ein Stadion immer wieder zu rechtlichen Konflikten. Hier soll eine kleine rechtliche Einführung ins Sponsoring gegeben werden.

Begriff des Sponsorings

Sponsoring ist das Verhältnis zwischen einem Unternehmen, dem Sponsor und einem vom Sponsor unterstützten Dritten.
Der Sponsor stellt den Gesponserten Geld zur Verfügung, als Gegenleistung erhält der Sponsor das Recht, sich mit dem Gesponserten für Werbezwecke in Verbindung gebracht zu werden. Es geht also darum, dass der Sponsor vom Ruf und Image des Gesponserten profitieren will und im Gegenzug dafür bezahlt.
Davon abzugrenzen sind insbesondere das Mäzenatentum und Spenden, bei der gerade keine Gegenleistung erbracht werden. Auch die Erwerber von Medienrechten wie Sky sind keine Sponsoren. Diese wollen nämlich nicht ausschließlich vom Image der Vereine profitieren, sondern einfach das Recht haben über verschiedene Ereignisse zu berichten.

Natur und Formen des Sponsoringvertrages

Der Sponsoringvertrag ist Vertrag eigener Art und von der Rechtsprechung anerkannt. Er muss also „lediglich“die allgemein vertragsrechtlichen Beschränkungen beachten (§§ 311, 34, 138, 242, 307 BGB). Nicht alle Arten des Sponsoring sind zudem erlaubt. (Beispiel: keine Tabakwerbung).

a) Allgemein
Der Umfang der einzelnen Präsenz eines Sponsors bestimmt sich nach der Sponsorenhierarchie. Neben dem Hauptsponsor, Ausrüster und Trikotsponsor gibt es meistens noch einen Stadionsponsor. Daneben gibt es Premium, Exklusiv, Classic oder einfach nur Partner. Oft auch spezielle Food, Hotel oder Solarpartner. (Mehr Details hier).
Wer welche Leistungen wahrnehmen kann muss selbstverständlich Individualvertraglich geregelt werden.
Das die einzelnen Sponsorenverträge von finanziell enormer Wichtigkeit zeigt folgende Übersicht:

Verein Sponsor – Laufzeit Mio€ pro Jahr
1. Bayern München Telekom – 2017 30
2. VfL Wolfsburg Volkswagen – Unbefristet 20
3. Schalke 04 Gazprom – 2017 16
4. Borussia Dortmund Evonik – 2013 12
5. VfB Stuttgart Mercedes-Benz Bank -2014 7
6. Hamburger SV Emirates – 2015 7
7. Werder Bremen Wiesenhof – 2014 6,5
8. Bayer Leverkusen Sunpower – 2016 6
9. Eintracht Frankfurt Krombacher – 2018 5,5
10. Borussia Mönchengladbach Postbank – 2013 5
11. TSG Hoffenheim Suntech – 2014 4,5
12. 1. FC Nürnberg NKD – 2016 4
13. FSV Mainz 05 Entega – 2017 4
14. Hannover 96 Tui – 2014 3,5
15. Fortuna Düsseldorf O.tel.o – 2013 3
16. SC Freiburg Ehrmann – 2014 2,5
17. FC Augsburg AL-KO – 2015 1,8
18. Greuther Fürth Ergo Versicherung – 2018 1,5

Quelle: Fussball-Geld

b) Ausrüstervertrag
Beim Ausrüstervertrag ist wesentliche Vertragspflicht des Gesponserten, die Ausrüstungsgegenstände zu tragen und zu nutzen. Die finanzielle Relevanz ist im Fussball enorm.
Adidads zahlt Bayern München 20 Mio € pro Jahr bis 2020, Puma Borussia Dortmund immerhin bis 2020 7,5 Mio € pro Jahr.
Beim Ausrüstervertrag gibt es die Problematik, dass es oft zu Kollisionen zwischen Verband, Verein und Spieler kommt. Besonders deutlich wird dies etwa beim Beispiel Mario Götze: Während der Ausrüster des DFB Adidas ist, trägt Borussia Dortmund Puma, Götze hat jedoch einen hochdotierten Einzelvertrag mit Nike. Die Einzelverträge müssen also Sonderregelungen enthalten, wie genau diese Kollisionen geregelt werden. Bis 2006 müssten alle Nationalspieler bei Spielen der Nationalmannschaft den Ausrüster des DFB (Adidas) tragen. In einer Pressemitteilung des DFB im August 2006 hieß es dann jedoch, dass „ Adidas im Rahmen des neuen Vertragsverhältnisses auch weiterhin die komplette Spiel-, Trainings- und Freizeitbekleidung aller DFB-Auswahlmannschaften stellen sowie Spielerinnen und Spielern der A-, Frauen- und U 21-Nationalmannschaft mit sofortiger Wirkung freie Schuh- und Torwart-Handschuhwahl ermöglichen“. Nun konnte also jeder „tragen was er wollte“.
Im Vertrag muss außerdem geregelt werden, wann genau der Spieler was tragen muss, ob er möglicherweise zu Werbekampagnen oder Presseterminen erscheinen muss. Zudem muss geregelt werden, ob der Spieler nur im öffentlich-sportlichen oder auch im sonstigen Bereich den Ausrüster tragen soll.

c) Personensponsoring
Sponsoringverträge mit Spielern, Trainern oder Funktionären werden „Testimonial“ genannt. Der Sponsor hat das Recht, mit dem Testimonial zu werben. Gegen Geld werden Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen, gegen die der Spieler eigentlich Schutzrechte ausüben kann.
Insbesondere fallen darunter das Recht am eigenen Bild § 22 I KUG, das Recht am eigenen Wort (APR: Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und das Recht an eigenen Namen (§12 BGB und APR). Bei Verletzung der Rechte kommt ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 i.V.m 1004 I S.2 BGB, Schadensersatzansprüche aus §§ 823 II i.V.m § 22 KUG, § 12 BGB oder Art.1 I GG, Art.2 I GG (APR), oder ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 Alt.2 BGB in Betracht.
Neben dem Sponsoring von Personen, kommt natürlich auch das Sponsoring von Vereinen, Verbänden und Sportveranstaltungen in Betracht.

Kündigung des Vertrages
Bei Nichterfüllung des Vertrages ergeben sich die normalen schuldrechtlichen Folgen (§§ 242, 280, 323, 325 BGB).
Interessantere Fälle bieten die Kündigung wegen Imageschädigenden Verhaltens. Dies ist meistens individualvertraglich geregelt, kann sich aber auch aus § 314 BGB ergeben. Berühmt wurde insbesondere der Lance Armstrong, der wegen Dopingvergehens nun erhebliche Schadensersatzansprüche zu befürchten hat. Aber auch in der Bundesliga gibt es Fälle: So hat Jürgen Klopp etwa 2011 sein Sponsoringvertrag mit der Ergo-Versicherung (Sex-Skandal) basierend auf der Unzumutbarkeit aufgrund negativer Ereignisse gekündigt.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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