Abstellungspflicht bei Nationalspielern?

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Wir freuen uns über ein Gastartikel von unserem Partner fussball-recht.com über die Abstellungspflicht bei Nationalspielern.

Es stellt sich die Frage: Sind die Vereine eigentlich verpflichtet die Spieler abzustellen? Und was für ein Rechtsverhältnis besteht überhaupt zwischen DFB und Spielern?

Nach Art. 1 FIFA-Status-Reglement sind die Vereine dazu verpflichtet, ihre registrierten Spieler für die Verbandsauswahl des Landes abzustellen, für das die Spieler aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit spielberechtigt sind.

Nach § 21 LOS-DFLsind zum einen die Clubs verpflichtet, die Spieler zu Länderspielen und Auswahlspielen des DFB und seiner Mitgliedsverbände Spieler abzustellen. Zum anderen werden auch die Spieler verpflichtet, einer an sie gerichteten Aufforderung Folge zu leisten. Auch wenn zwischen dem Spieler und dem DFB kein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht, verpflichtet sich der Spieler im Rahmen des Lizenzvertrages mit dem Ligaverband die Satzungen und Regelungen des DFB anzuerkennen. Also ist der Spieler auch an die LOS-DFL gebunden.

Es stellt sich jedoch weiter die Frage, wer denn jetzt überhaupt der „Chef“ (Also Arbeitgeber) des Spielers ist? Das Weisungsrecht jedenfalls steht dem DFB, ausgeübt von Jogi Löw zu. Doch ist der DFB wirklich Arbeitgeber.

Dann käme ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis in Betrach, und zwar für das eine Spiel, inklusive Training. Doch was würde dann mit dem Vereinsvertrag passieren? Ein doppeltes Arbeitsverhältnis kann wohl kaum angenommen werden.

Auch gibt es kein wirkliches Gehalt vom DFB, schon keine Vergütungspflicht.

Prämien werden als freiwillige Leistung angesehen, die nicht zu einem grundsätzlichen Vergütungsanspruch des Spielers gegenüber dem DFB führen. Aufgrund der vertraglich vorab erklärten Zustimmung des Spielers, an Auswahlspielen teilzunehmen, mangelt es ihm jedenfalls an der vertraglichen Möglichkeit, diese Teilnahme von der Zahlung einer adäquaten Vergütung abhängig zu machen. Vielmehr wird das Spielen in der Nationalpflicht als Nebenpflicht des Spielers vom Vertrag zwischen Spieler und Verein abgeleitet. Und es geht noch weiter: Nicht nur bezahlen, sondern auch noch Versicherungsschutz nach Art.2 Ziffer 3 muss der Verein sicherstellen.

Einige sprechen deswegen vom Rechtsinstitut der „nicht gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung“. Der überlassende Verein bestrebt keine Gewinnerzielungsabsicht und verpflichtet sich weiter der Vergütungspflicht nachzukommen.

Zusammengefasst bedeutet das: Verein zahlt und versichert Spieler, die Nationalmannschaft zieht also den Nutzen, die Nachteile hat der Verein.

So einfach ist es nciht, sagen manche: Immerhin gebe es vertragliche Vereinbarung zwischen Verein und DFB ( 6.000-10.000 pro Spieler bei den Turnieren). Doch was ist das schon im Vergleich zu den immensen Gehältern (Übersicht einiger Gehälter hier).

Manche sehen deswegen die Abstellungspflicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB an, weil ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Außerdem hat der Verein gar keine Wahl. Keine Abstellung kann bis hin zum Entzug der Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb führen. Der DFB argumentier unter anderem mit der Marktwertsteigerung. Ein schwaches Argument, denn dazu kann es genauso kommen wie bei Verein. Ganz zu schweigen von den Verletzungen, die das locker ausgleichen können.

Die Folge: Eigentlich ist die Abstellungspflicht gar kein Pflicht, weil sie gegen § 138 BGB verstößt. Der Verein hätte also ein Anspruch auf Gehaltszahlung gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 BGB gegen die nationalen Verbände. ( Leistung: Abstellung bei gleichzeitiger Fortzahlung, ohne rechtlichen Grund § 138 BGB). Nach 818 II BGB könnte dann eigentlich Wertersatz, also das Gehalt verlangt werden.

Bei den Turnieren stellt sich die Problematik aber als etwas geringer dar, da die Vereine Entschädigungen durch die UEFA bekommen.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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