Zulässigkeit von Exklusivitäsvereinbarungen bei Spielervermittlern

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I. Der Sachverhalt

In einem Urteil des OLG Hamm (12 U 124/09)  ging es um die Vertragsverlängerung des Fussballspielers X. Dieser wollte monatlich 30.000 Euro verdienen. Kurz vor dem Vertragsabschluss kündigte er seiner Berateragentur A um letztendlich, vertreten durch eine neue Agentur B einen 3-Jahres Vertrag zu unterschreiben.

Das Problem: X hatte einen Vertrag mit Agentur A abgeschlossen, nach welchem die Agentur den Spieler „in allen seine Tätigkeit als Berufsfußballspieler betreffenden Angelegenheiten, insbesondere beim Abschluss von Transfer- und Arbeitsverträgen beraten sollte, wobei die im Zusammenhang mit Vereinswechseln und Vertragsverlängerungen übliche Vergütung von dem jeweiligen Verein gezahlt werden sollte.“  Außerdem könne  sich der Spieler nur „ausschließlich“ von der Agentur A „beraten und unterstützen“ lassen.  Die Kündigung sei innerhalb der Vertragsdauer sowohl für den Spieler als auch für die Klägerin „bis spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig“.

Agentur A warf dem Spieler vorsätzlichen Vertragsbruch vor und verlangte 107.100 Euro wegen entgangenen Provisionszahlung. Eine vom Verein zu zahlende Provision in dieser Größenordnung sei nach den in der Fußballbundesliga herrschenden Gepflogenheiten bei der Qualifikation und dem Gehalt des Spielers üblich.

II. Das Urteil

Das Gericht erklärte den Exklusivvertrag für unwirksam:

„Der als Pflichtverletzung in Betracht kommende Verstoß gegen die vertragliche Regelung, nach welcher der Spieler  beim Abschluss und der Verlängerung von Arbeitsverträgen ausschließlich die Dienste der mit den entsprechenden Verhandlungen zu bevollmächtigenden Klägerin in Anspruch nehmen sollte, löst Schadensersatzverpflichtungen deshalb nicht aus, weil diese Exklusivitätsvereinbarung gem. § 297 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 134 BGB nicht wirksam ist.“

„Nach dieser Bestimmung sind Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Um eine solche Vereinbarung geht es hier. Der Spieler hat somit keine Vertragspflicht durch die Inanspruchnahme eines anderen Vermittlers und die Kündigung des Vertrages mit der Agentur verletzt.“

Doch warum findet hier § 297 Nr.4 SGB III überhaupt Anwendung, Spieler X war ja nicht arbeitslos, schließlich ging es ja gerade um eine Vertragsverlängerung. Genau das Argument der Agentur. Sie argumentierte, dass Arbeitssuchender nur ist, wer bereits arbeitslos ist oder innerhalb der nächsten drei Monate seinen gegenwärtigen Arbeitsplatz verliert.

Das Gericht jedoch verneinte:

„Die durch diese Bestimmung begründete Verpflichtung eines Arbeitnehmers, sich im Falle eines endenden Arbeitsverhältnisses spätestens drei Monate vor Beendigung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit zu melden, soll im Interesse der Beitragszahler lediglich sicherstellen, dass bei drohender Arbeitslosigkeit die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz frühzeitig einsetzen. Dass jemand, dessen gegenwärtiger Arbeitsvertrag noch länger als drei Monate läuft, kein Arbeitssuchender ist, ist dieser Regelung dagegen nicht zu entnehmen.“
„Wer Arbeitssuchender ist, ergibt sich nicht aus § 37 b SGB III, sondern aus § 15 SGB III. Danach sind Arbeitssuchende solche Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, und zwar auch dann, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben. Als Berufsfußballer war der Beklagte weisungsgebundener Arbeitnehmer  und mithin zum Zeitpunkt der unter Ausschluss der Klägerin geführten Vertragsverlängerungsverhandlungen mit dem Verein Arbeitssuchender im Sinne des § 15 SGB III.“

Ein Exklusivvertrag zwischen Spieler und Berater ist demnach unwirksam.

Video zu dem Thema:

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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