Neue Lärmschutzverordnung zur WM 2014 in Brasilien
Die Bundesregierung hat in Berlin am 02.04.2014 eine Sonderverordnung gebilligt, mit der der Lärmschutz während der WM 2014 vorübergehend gelockert wird. Ermöglicht wird dies durch eine neue Lärmschutz-Verordnung. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, was vorraussichtlich Ende Mai passieren wird.
Dadurch werden Übertragungen auf Großleinwänden nach 22.00 Uhr und in Ausnahmefällen auch nach Mitternacht möglich. Die Notwendigkeit bestand darin, dass bei der WM 2014 in Brasilien knapp die Hälfte der insgesamt 64 Begegnungen erst um 22 Uhr deutscher Zeit oder später beginnen. Das allerdings führt zu Konflikten mit dem nächtlichen Lärmschutz. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz darf bei öffentlichen Veranstaltungen nach 22.00 Uhr in allgemeinen Wohngebieten der Geräuschpegel 40 dB(A) nicht überschreiten darf. Dieser Wert wird beim Public-Viewing allerdings meistens übertroffen.
WM 2014 internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung
Da es sich bei der Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien um eine „internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung “ handelt, gelten – wie schon für drei vorherige Fußballwelt- und Europa-Meisterschaften – Ausnahmeregelungen. Bei der Erlaubnis sei die Bedeutung der „öffentlichen Fernsehdarbietung, das Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für den Turnierverlauf, die Abstände zu Wohnbebauung und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfeldes, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung (…) sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen zu berücksichtigen„, heißt es im Entwurf. Rechtlich gesehen werden die Fanmeilen während der WM (12. Juni bis 13. Juli) zu Sportanlagen erklärt und damit Public Viewing auf Videoleinwänden mit dem Stadionbesuch gleichgestellt werden.
Letzte Entscheidung bei Kommunen
Mit der Verordnung erweitert die Bundesregierung allerdings lediglich den Spielraum der Kommunen. Denn die kommunalen Behörden entscheidem für jeden Fall, ob eine Ausnahme zugelassen wird oder nicht.