Schadensersatz des Vereins bei Kündigung des Spielers wegen vereinsschädigenden Verhaltens

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Kann der Verein Schadensersatz vom Spieler verlangen, wenn diesem gekündigt wird, weil er wiederholt durch vereinsschädigendes Verhalten aufgefallen ist?

Anspruch aus § 628 II BGB

Der Verein könnte  ein Schadensersatzanspruch aus § 628 II BGB haben. Nach § 628 Abs. 2 BGB ist derjenige, der durch sein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB durch den Vertragspartner veranlasst hat, diesem zum Ersatz des durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

a)     Arbeitsverhältnis

Lizenzspieler  werden grundsätzlich als Arbeitnehmer betrachtet. Begründet wird dies mit der Weisungsbefugnis des Vereins gegenüber dem Spieler hinsichtlich des Einsatzes im Spiel und im Training, die in aller Regel durch den Trainer ausgeführt wird. Zwar handelt es sich hier um ein befristeten Vertrag, das BAG hat jedoch eine Befristung aufgrund des „Verschleißtatbestandes“ anerkannt. Es lag demnach bei einem Fussballprofi ein Dienstverhältnis in Form des Arbeitsvertrages vor.

b)      Auflösungsverschulden und Vertragswidriges Verhalten

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist das „Auflösungsverschulden“ des Vertragspartners. Dieses muss das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB haben. Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch wirksam sein Arbeitsverhältnis hätte fristlos kündigen können.

Was vertragswidriges Verhalten ist bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Als wichtiger Grund kommen bei vereinsschädigenden Verhalten insbesondere verhaltensbezogene Gründe des Arbeitnehmers in Betracht.

Ein vertragswidriges Verhalten kommen beispielsweise Beleidigungen gegenüber Verein oder Fans, sowie Alkohol- und Drogenmissbrauch und anderes Verhalten das den Verein in der Öffentlichkeit in schlechtes Licht rückt, in Betracht.

c)      Verhältnismäßigkeit

Um den Anspruch aus § 628 II BGB auszulösen bedarf es noch der Kündigung durch den Verein. Die konkrete Kündigung muss aber unter Abwägung der gegenseitigen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung, ist dabei insbesondere zu beachten, dass als milderes Mittel zunächst der Spieler abgemahnt wird. Auch die Prognose, dass sich das Verhalten vom Spieler ändert muss negativ sein

d)     Frist

Um den Schadensersatzanspruch geltend zu machen, muss weiterhin die Wahrung der Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten werden.

e)      Schaden

Fraglich ist jedoch, welchen Umfang der Schadensersatzanspruch haben kann.

628 II BGB erfasst solche Schäden, die bei ordnungsgemäßem Vertrag nicht entstanden wären. Das bedeutet, dass alle Mehrkosten und der entgangene Gewinn § 252 BGB ersetzt werden können. Begrenzt ist der Anspruch jedoch auf den Zeitraum der ordnungsgemäßen Erfüllung des Arbeitsverhältnis (sogenannter „Verfrühungsschaden“).

In Betracht kommen also: entfallenen Einnahmen für den Verkauf von Trikots und Merchandise. Außerdem kann sogar die Ablösesumme und das Gehalt eines Ersatzspielers vom gekündigten Spieler herausverlangt werden. Davon muss aber das fiktive Gehalt des gekündigten Spieler abgezogen werden.

Fraglich ist auch, ob eine Summe verlangt werden kann, die erzielt wäre, wenn man den Spieler statt ihn zu kündigen, verkauft hätte (sog. Hypothetische Ablösesumme).

Allerdings erfasst 628 II BGB nur solche Schäden, die bei ordnungsgemäßem Vertrag nicht entstanden wären. Da B am Ende des Vertrages jedoch ablösefrei gewesen wäre, hätten sie also sowieso keine Ablösesumme verlangen können. Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn der Verein beweisen könnte, dass er bereits beabsichtigt hätte den Spieler zu verkaufen und es dafür konkrete Anzeichen gegeben hätte, wie etwa Verhandlungen.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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