Lizenzgebühren für Bundesligaspielpläne

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Montag vor einer Woche wurden die Spieltagstermine bis zum Saisonende terminiert. Oftmals riecht der eingefleischte Bundesligafan eine Verschwörung und sieht sich mal wieder von der DFL benachteiligt, weil sein Verein mal wieder ungünstig spielt und ein Hammerprogramm vor sich hat. Dabei müssen bei der Terminierung neben der terminlichen Synchronisation mit anderen Veranstaltungen wie Konzerten, die in den Stadien stattfinden, Feiertagsregelungen der unterschiedlichen Bundesländer , sowie die anderen Wettbewerbe Champions League, UEFA-Cup und DFB-Pokal berücksichtigt werden. Dabei wird auf komplexe mathematische Methoden zurückgegriffen.

Was aber könnten sich für rechtliche Problematiken stellen?

Im Sommer hatte die DFL angekündigt, dass die Spielpläne urheberrechtlich geschützt sind und eine kommerzielle Nutzung nur nach vorheriger Genehmigung möglich ist. „Der Spielplan stellt ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, da die DFL bei seiner Erstellung eine erhebliche schöpferische Leistung erbringt. Diese besteht insbesondere aus der Anordnung der Begegnungen mit Blick auf verschiedenste Kriterien wie die sportliche Ausgeglichenheit, Attraktivität für die Fans sowie Sicherheitsbelange und der Auswahl der konkreten Spieltermine. Hierbei nutzt die DFL einen umfassenden Gestaltungsspielraum“, sagt Dr. Holger Blask, leitender Justiziar der DFL. Diese Feststellung beziehe sich ausdrücklich nicht auf redaktionelle Berichterstattungen beispielsweise im Fernsehen oder in Print-Medien.

Die erforderliche Zustimmung soll insbesondere bei Sportwettenanbietern vorliegen müssen. Aber auch Fußball-Tipp- oder Managerspiele, egal ob Online-Angebot oder Computerspiel waren im Visier. Von solchen drohte die DFL Lizenzgebühren für die Nutzung der Spielpläne der 1. und 2. Bundesliga zu verlangen.

Der EuGH hat jetzt entschieden (Urteil hier), dass Fußballspielpläne regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt sind. Im Urteil klagte der Vermarkter der Spielpläne der englischen und schottischen Premier League, die Football Dataco Ltd gegen Yahoo!, den Sportwettenanbieter Stan James und den Sportinformationsdienst Enetpulse, weil diese die Spielpläne ohne Erlaubnis verwendet haben.

Im Urteil ging es um Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Dieser sei so auszulegen, dass eine „Datenbank“ nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das Urheberrecht nur geschützt wird, wenn die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Bei Bundesligaspielplänen sei die Erstellung aber üblicherweise durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt, die der Kreativität keinen Raum mehr lassen.

Nach dem Urteil kann die DFL somit keine Lizenzgebühren für die Bundesligaspielpläne fordern.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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