Einkünfte von DFB-Nationalspielern unterliegen der Gewerbesteuer

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Die Nationalmannschaft steht unmittelbar vor dem Start der EM 2012 in der Ukraine und Polen. In der nächsten Zeit werden wohl viele Presse- und Werbetermine anstehen. Die Frage stellt sich, wie mögliche Werbeeinnahmen eigentlich rechtlich zu behandeln sind.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Werbeeinnahmen die ein Fussball-Nationalspieler des DBF durch die Nationalmannschaft bezieht als Einkommen- oder Gewerbesteuer zu bewerten ist.

Der Kläger war Lizenzspieler eines Vereins der Fußball-Bundesliga sowie Mitglied der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Der Arbeitsvertrag mit seinem Verein enthielt die Verpflichtung, auf Verlangen des DFB als Nationalspieler tätig zu werden.

Die sogenannte „Abstellungspflicht“ ist auch in§ 16b Nr. 3 Satzung des DFB, in § 6 Nr. 3 c der Satzung Ligaverband, sowie in § 7 Abs. 1 des Grundlagenvertrags zwischen dem DFB und dem Ligaverband geregelt. (Zum Aufbau der Institute hier)

Daneben verpflichtete der Kläger sich gegenüber dem DFB schriftlich

„a) bei Spielen und Lehrgängen die durch den DFB gestellte Sportkleidung zu tragen;

b) die offiziellen Veranstaltungen zu besuchen, die mit Länderspielen, Lehrgängen, Trainings- oder Übungsspielen durch den DFB gekoppelt sind und

c) an den Veranstaltungen des DFB teilzunehmen, die für die Nationalmannschaft des DFB von Bedeutung sind, aber nicht Spiele und Lehrgänge betreffen. (…)“

Hierfür erhielt er einen Anteil an den Werbeeinnahmen, die der DFB aus der Vermarktung seiner Nationalmannschaft erzielte. Diese seien gerade nicht als Einkommen zu verstehen, da es sich nicht um eine arbeitsvertragliche Verpflichtung handelte:

„Hingegen würden die Arbeitsverträge keine Regelungen über die Teilnahme an Werbemaßnahmen der Nationalmannschaft enthalten. Daher lasse sich der DFB vor dem Einsatz eine Erklärung unterschreiben, nach der der Spieler dem DFB die Nutzung seiner Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der Nationalmannschaft gestatte. Die Abgabe dieser Erklärung sei freiwillig; ein Spieler, der sie nicht unterzeichne, würde aber vom DFB nicht eingesetzt werden. Der DFB beteilige die Nationalspieler an den Werbeeinnahmen aus der Nationalmannschaft. Die Werbemaßnahmen und die finanziellen Anteile der Spieler würden grundsätzlich zwischen dem DFB und dem Mannschaftsrat vereinbart.“

Gewerbetreibende unterscheiden sich von Arbeitnehmern dadurch, dass sie mit „Unternehmerinitiative“ und „Unternehmerrisiko“ handeln.

Der Kläger argumentierte er habe keine Unternehmerinitiative gehabt sowie das Risiko nicht getragen. Zunächst habe es zu der Zeit noch gar kein Mannschaftsrat gegeben, und wenn hätte dieser ja kein Einfluss auf die Verteilung der Werbeeinnahmen gehabt. Für die Zuordnung als Gewerbetreibender habe es zudem an der Selbständigkeit gefehlt, weil er vertragliche Pflichten für die Nationalmannschaft wahrgenommen habe. Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht habe er die Verwertung der Persönlichkeitsrechte dulden müssen.

Die Unternehmerinitiative des Nationalspielers hat der BFH hingegen darin gesehen, dass er hinsichtlich der Werbeleistungen nicht in eine betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert war und in seiner Entscheidung, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wollte, noch hinreichend frei war. Das Unternehmerrisiko konnte bejaht werden, da einerseits die genaue Höhe der Vergütung ungewiss war und andererseits Ausfallzeiten nicht bezahlt wurden.

Dies hatte zur Folge, dass der Kläger neben der Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zu entrichten hatte.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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