DFB-Sportgericht: Einspruch abgelehnt

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Ein rechtlich hochinteressanter Fall neigt sich dem Ende entgegen. (Hier zur rechtlichen Problematik).

Der Einspruch der Hertha nach § 13 SpielO i.V.m § 15 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gegen die Spielwertung des Relegationsspiels wurde abgelehnt.

Richter Hans E. Lorenz verkündete, dass „der Einspruch keinen Erfolg hatte, weil kein Einspruchsgrund nachzuweisen war“.

Im Mittelpunkt stand die Beurteilung von Schiedsrichter Stark. Dieser habe telefonischen Kontakt mit der Polizei gehabt, die ihm bestätigte die Lage unter Kontrolle zu haben. Daraufhin entschied er sich zum Weiterspielen. Er wurde dabei insbesondere von Niemanden gedrängt, sondern er traf die Entscheidung letztlich alleine.

Das Gericht wies also die Berliner Theorie zurück, Stark habe nur noch angepfiffen um ein „Blutbad“ zu vermeiden.

Die Berliner versuchten insbesondere mit § 13a SpielO zu argumentieren. Nach diesem wäre ein Einspruch begründet wenn die:

Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht“

Das Gericht kam zu dem Urteil, dass es gerade nicht zu einer Schwächung der eigenen Mannschaft gekommen sei. Zwar ist es zu einem Umstand gekommen, der unabwendbar war.  Es sei aber „kein Berliner Spieler von den Düsseldorfer Fans angegriffen, verletzt oder ausgewechselt worden.“

Die Berliner  wollten hier mit ihren „Angstzuständen“ punkten. Das Gericht dagegen mahnte den fehlenden Nachweis über das Vorliegen der Angstzustände. So kam es zum Entschluss, dass „die Fans nicht in feindseliger Haltung auf den Platz stürmten“. Auch deswegen sei „der Nachweis der Schwächung von Berlinern Spieler nicht geführt. Man kommt aus dem Rhythmus raus, das gilt aber für beide Mannschaften. “

Die Spielunterbrechung sei also kein Einspruchsgrund, denn „Die Nachteile der Unterbrechungen treffen beide gleichermaßen

Auch wenn das Urteil natürlich juristisch sehr gut nachzuvollziehen ist bleiben doch Fragen offen.

In § 17 Nr.2 Rechts- und Verfahrensordnung heisst es: „Einsprüche gegen die Spielwertung können unter anderem mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden“. Die Vorschrift ist also nicht abschließend. So könnte man argumentieren, dass das Stürmen der Heimfans vor Abschluss des Spiels unabhängig von einer nachzuweisenden Todesangst, den Einspruch begründen könnte. Man hätte so stärker andere Umstände mit in die Abwägung einziehen können.

So hätte argumentiert werden können, dass fehlende Eckfahnen, nicht eingehaltene Abstände im Innenraum oder auch herausgerissene Elfmeterpunkte gegen Spielordnung und Regelwerk des DFB verstoßen und eine normaler Spielbetrieb nicht möglich war.

Rechtspolitisch wäre das natürlich fatal, weil sich der sogenannte „Fan“ so dazu entschließen könnte das Spiel abzubrechen, sofern eine Niederlage droht.

Die Berliner legten übrigens unmittelbar nach dem Urteil Berufung ein. Das letzte Wort wird also das DFB-Bundesgericht haben. (Zum Aufbau der Gerichtsbarkeit hier)

Diese setzten jedoch weiter auf die Angstkarte. Reaktion des Anwaltes der Hertha: „Ich kann das Urteil nicht verstehen. Der Richter hat von einem positiv besetzten Platzsturm gesprochen. Muss es denn Verletzte geben? Die, die als erste über den Zaun geklettert sind, waren keine Kinder.“

Zumindestens gab es zum Abschluss noch eine Rüge in Richtung beider: „Der Ordnungsdienst hat komplett versagt. Die Bundesliga-Tauglichkeit muss man auf dem Platz und im Umfeld unter Beweis stellen. Da muss die Fortuna noch gewaltig nachbessern. Sowohl Fortuna Düsseldorf als auch Hertha BSC Berlin müssten „mit Vereinsstrafen“ rechnen.“

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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