Das Phantomtor: Rechtliche Problematiken

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Es war das Gesprächsthema am Wochenende: Durch einen Kopfball von Stefan Kießling ans Außennetz gewinnt Bayer Leverkusen gegen die TSG Hoffenheim mit 2:1. Ein Sieg, der noch ein juristisches Nachspiel haben wird. Viele fordern ein Wiederholungsspiel. Das letzte Mal gab es dies beim legendären Relegationsspiel Fortuna Düsseldorf gegen Hertha BSC Berlin.

Doch was muss überhaupt getan werden, damit es soweit kommt?

Der Start: Einspruch erheben

In § 13 SpoL steht: „Nach § 17 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gilt bei Einspruch gegen die Spielwertung folgende Regelung:

  1. Einsprüche gegen die Wertung von Bundesspielen müssen innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf des Tages, an dem das Spiel stattgefunden hat, bei der DFB Zentralverwaltung schriftlich eingelegt und in kurzer Form begründet werden.“

Außerdem muss „innerhalb der Einspruchsfrist  die Einspruchsgebühr von € 500,00 an den DFB eingezahlt sein; sonst ist der Einspruch unwirksam.“ Hoffenheims Sportlicher Leiter Alexander Rosen hat genau das getan. Zum Ablauf danach: Zunächst wird das Sportgericht in erster Instanz unter dem Vorsitz von Hans E. Lorenz den Protest der Hoffenheimer gegen die Wertung des Punktspiels vom Freitagabend gegen Leverkusen (1:2) unter die Lupe nehmen. Dann werden die Stellungnahmen von Schiedsrichter Felix Brych (München), Bayer Leverkusen und dem Kontrollausschuss erwartet. Im Anschluss soll eine mündliche Verhandlung terminiert werden. Das DFB-Sportgericht wird allerdings erst Ende Oktober über das Phantomtor entscheiden, so Andreas Rettig, Geschäftsführer der Deutschen Fußball Liga (DFL). Hintergrund: Der DFB-Bundestag, der am Donnerstag und Freitag stattfindet könnte zu personellen Veränderungen beim DFB-Sportgericht führen.

Worum geht es eigentlich genau in dem Fall? Wer hat hier Recht verletzt?

Begründet ist ein Einspruch  dann, wenn einer der in § 17 Nr.2 RVO-DFB aufgelistetetn Umstände vorliegt. Dort können Einsprüche gegen die Spielwertung unter anderem mit folgendersachlicher Begründung erhoben werden: c) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Genau hier leigt der Entscheidene Punkt: Wie genau ist ein Regelverstoß zu definieren? Nicht jeder Fehler darf ein Regelverstoß sein, ansonsten würde fast jedes Spiel anfechtbar sein. Dies ist aber schon mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht zu vereinbaren: Es geht darum Spielabläufe, die gravierend in Widerspruch zu deen allseits anerkannten Vorstellungen von einem fairen sportlichen Wettkampf stehen und Spielergebnisse, die unter Verletzung elementarer Spiel- und Ordnungsbestimmungen zu Stande kommen zu vermeiden.

Tatsachenentscheidung über Alles?

Hier kommt die FIFA ins Spiel: Die sogenannte „Tatsachenentscheidung“ des Schiedsrichters sieht die FIFA ls endgültig an und subsumiert darunter auch die abschließende Erfassung des Spielergebnisses. Kurz gesagt: Kein Spielwiderholung möglich, weil der Schiedsrichter so entschieden hat. Der DFB allerdings differenziert: Zum einen gibt es die unanfechtbaren Sachverhaltsfestellungen (Tatsachenentscheidungen), auf der anderen Seite gibt es die unter „Regelverstoß“ subsumierte anfechtbare unrichtige Anwendung der Spielregel. In diesem Fall könnte das bedeuten: Die Tatsache, dass der Schiedsrichter der „Kopball direkt in das Tor geköpft hat“ ist unanfechtbar, obwohl falsch. Ein Regelverstoß liegt allerdings vor, weil der Ball gerade nicht hinter der Linie war.

In DFB-Fußballregel 10 heisste es:
Ein Tor ist gültig erzielt, wenn der Ball die Torlinie zwischen den Torpfosten und unterhalb der Querlatte vollständig überquert, sofern das Team, das den Treffer erzielt hat, zuvor nicht gegen die Spielregeln verstoßen hat.“
Argument Leverkusen: Hoffenheim hat selbst gegen eine Spielregel verstoßen, nämlich die Einhaltung des richtigen Platzzustandes.In der zweiten Erläuterung zu DFB-Fußballregel Nr.1 heisst es:“Der Platzverein ist für die richtige Zeichnung des Spielfeldes sowie den ordnungsgemäßen Aufbau der Tore, ihre zuverlässige Befestigung und ihren unbeschädigten Zustand verantwortlich.“Gegenargument Hoffenheim: Es ist die Pflicht des Schiedsrichters die Netzte zu prüfen, dies ist hier nicht oder nur unzureichend erfolgt.
Die Hauptregelverletzung um die es hier aber insbesondere geht ist natürlich das nicht gegebene Tor. Laut der Auslegung zu Regel 10 hätte der Schiedsrichter seinen Fehler auch noch beheben können:
Wenn ein Schiedsrichter auf Tor entscheidet, bevor der Ball die Torlinie vollständig überquert hat, seinen Irrtum jedoch sofort bemerkt, wird das Spiel mit einem Schiedsrichter-Ball an der Stelle fortgesetzt, an der sich der Ball zum Zeitpunktder Unterbrechung befand:“

Die Kausalität liegt wohl auch vor: Der Regelverstoß hat die Spielwertung mit hoher Wahrscheinlichkeit als verloren oder unentschieden beeinflusst. Das zusätzliche Argument der Hoffenheimer findet sich in den zusätzlichen Erläuterungen zu der Regel 10: „Ein Pfiff bei der Torerzielung sollte nur in unklaren Fällen erfolgen. Bestehen Zweifel, ob der Ball vollständig im Tor war, soll der Schiedsrichter das Spiel weiterlaufen lasse.“ Laut Hoffenheim hätte Schiedsrichter Brych genau solche Zweifel gehabt und auch nach der Partie zugegeben. Viele verweisen auf den sogenannten „Fall Helmer“. Dieser hatte 1994 beim 2:1 des FC Bayern münchen gegen den 1. FC Nürnberg ebenfalls ein Phantomtor erzielt. Das Spiel wurde damals wiederholt, anschließend gewannen die Bayern 5:0 und wurden Meister. Damals hatte Schiedsrichter Hans-Joachim Osmers das Tor wegen des Hinweises seines Linienrichters gegeben. Damals gab es diese Regelung, wie heute üblich noch nicht. Damals lag demnach ganz klar eine Regelverletzung des Schiedsrichters vor. Doch damals gab enormen Äger mit der FIFA. Der DFB erhielt damals vom Fußball-Weltverband Fifa eine Verwarnung und Ermahnung, dass bei einem weiteren derartigen Urteil im schlimmsten Fall sogar der Ausschluss aus der Fifa drohe. Hintergrund: Für die Fifa ist die Tatsachenentscheidung enorm schützenswert. Doch wer entscheidet nun? Selbst wenn das DFB-Sportgericht auf Regelverletzung entscheidet, so hat das letzte Wort die FIFA. In § 18 Nr.6 RVO heisst es: „Die Entscheidung über die Spielwertung treffen die Rechtsorgane des DFB. Wird auf Spielwiederholung gemäß § 17 Nr. 2 c) erkannt, wird die rechtskräftige Entscheidung zur abschließenden Beurteilung der FIFA vorgelegt.“ Das letzte Wort hat also die FIFA.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

Discussion3 Kommentare

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  2. Das DFB-Regelwerk ist intransparent und überarbeitungsbedürftig. In § 17 der DFB-RVO heißt es zu den Einspruchsgründen: “ Einsprüche gegen die Spielwertung können UNTER ANDEREM mit folgender
    sachlicher Begründung erhoben werden“. Der nachfolgende Katalog ist also nicht abschließend. Frage, welche Gründe aus dem Spielverlauf heraus kommen noch in Betracht, die jedes Sportgericht ohnehin mit der Begründung „Tatsachenentscheidung“ wegwischen wird?
    Und zu § 17 Nr. 2 c DFB-RVO: Welche Regel hat Herr Brych verletzt? Regel 10 enthält keine Vorgaben in Gestalt einer Regel für den Schiedsrichter, sondern bestimmt, wann ein Tor erzielt wurde und wann nicht. Dazu gibt es sog. Auslegungsregeln der FIFA und ergämzende Erläuterungen des DFB. Dort steht etwas von „im Zweifel soll der Schiri nicht auf Tor entscheiden“. Ist das eine Regel?
    Und dann die Lex FIFA: § 18 DFB-RVO regelt ausdrücklich : „Verfahren bei Nichtaustragung eines Bundesspieles (Verzicht, Nichtantreten, verspätetes Antreten, Spielabbruch)“ Die Bestimmung hat also nichts mit einem Einspruchsverfahren oder einem möglichen Wiederholungsspiel – wie bei Hoffenheim vs. Leverkusen – zu tun. Sie regelt völlig andere Fälle. Dennoch leiten alle wie selbstverständlich aus § 18 Nr. 6 DFB-RVO ab, dass die FIFA auch im Falle „Hoffenheim“ ein Vetorecht hat. Das passt nicht.
    Das Regelwerk ermöglicht eine völlig beliebige Rechtsprechung der Sportgerichte: Mal ehrlich, was wäre denn passiert, wenn es sich um das Relegationsspiel gehandelt hätte und Hoffenheim nun abgestiegen wäre? Hätte man da auch nicht auf Wiederholungsspiel erkannt? Das hätte sich ein Sportgericht nicht leisten können.
    Mein Kommentar dazu: http://www.haerting.de/neuigkeit/das-phantom-von-sinsheim-warum-es-fuer-die-tsg-hoffenheim-kein-wiederholungsspiel-geben

    • Das „Unter anderem“ erwies sich beispielsweise beim Manipulationsskandal 2005 als hilfreich, da es dort den Einspruchsgrund „Spielmanipulation“ noch nicht gab. Es geht ja nicht immer zwingend um Tatsachenentscheidungen.
      Ich denke bei § 17 Nr.2 c liegt das Problem: Wann liegt denn überhaupt ein Regelverstoß vor? Verneint man bei einer Tatsachenentscheidung generell den Regelverstoß bleibt wohl kaum Raum für Regelverstöße.
      Ja der § 18 Nr.6 RVO wurde sicherlich unglücklich platziert. Er verweist allerdings auf § 17 der ja ein begonnenes Spiel indiziert, sodass er nicht nur bei “Verfahren bei Nichtaustragung eines Bundesspieles (Verzicht, Nichtantreten, verspätetes Antreten, Spielabbruch)” anzuwenden ist.
      Ich denke, dass das Spiel auch im von Ihnen beschriebenen Fall nicht wiederholt worden wäre. Ich sehe keinen Unterschied zwischen dem Phantomtor und einem „Wembleytor“. Der DFB bzw. die DFL kann sich ja der Torlinientechnologie bedienen. MAcht Sie aber nicht. Dann muss man sich auch den Konsequenzen bewusst sein. Das Spiel lebt von Fehlern!

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