Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage von Borussia Mönchengladbach abgewiesen, der die von ihm gezahlten Honorare an Spielervermittler steuerlich geltend machen wollte (Urt. v. 28.08.2013, Az. XI R 4/11: Die Pressemitteilung hier, das ganze Urteil hier). Ein Profifußballverein kann demnach die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur dann abziehen, wenn der Verein und nicht ausschließlich der betreffende Spieler Empfänger der Leistungen ist.
Kurz gesagt: Spielerberater dürfen für ihre Leistungen ausschließlich von ihren Klienten und nicht von den Klubs bezahlt werden.
Der Fall
Es ging um die Jahre 2000 und 2001. In dieser Zeit vereinbarten der Verein und Berater bei jedem Vertragsabschluss eine Zahlungsvereinbarung über ein bestimmtes Vermittlungshonorar. Insgesamt ging es um 21 Spielerverpflichtungen. Dabei ging es um Vertragsverlängerungen, als auch den Abschluss neuer Verträge im Rahmen von Spielertransfers. Die Spielervermittler stellten dabei Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19% aus. Diese wollte der Verein dann als Vorsteuer geltend machen.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil zwischen dem Kläger und den Spielervermittlern kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die Spielervermittler hätten ihre Leistungen vielmehr an den jeweiligen Spieler erbracht.
Das Finanzgericht gab der Klage des Vereines statt (Urteil vom 20.10.2010, AZ: 1 K 4206/08 U). Es war der Ansicht, die Spielervermittler hätten durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen von Berufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Kläger erbracht.
Der BFH hob nun das Urteil auf:
Das Urteil
Im Leitsatz heisst es: „Ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus ihm von Spielervermittlern erteilten Leistungen sieht voraus, dass der Verein – und nicht etwa der betroffene Spieler – Empfänger der in Rechnung gestellten Leistung ist.“
Hier fehle es gerade an einem Leistungsaustausch von Verein und Spielervermittler. Die Spielervermittler hätten ihre Leistungen vielmehr an den jeweiligen Spieler erbracht. Es seien gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Spielervermittler Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht hätten. Ob daneben auch Leistungen an den Verein erbracht wurden bleibt zunächst unerheblich.
Das Urteil zitiert den Art.19 Nr.8 FIFA Spielervermittler-Reglement . Dort heisst es:
„Jegliche Interessenskonflikte sind von den Spielervermittlern zu vermeiden. Bei der Ausübung der Tätigkeit eines Spielervermittlers darf der Spielervermittler nur die Interessen einer Partei vertreten. Insbesondere ist es einem Spielervermittler untersagt, Vermittlungsverträge, Kooperationsvereinbarungen oder gemeinsame Interessen mit einer der anderen Parteien oder mit einem der Spielervermittler einer der anderen am Transfer des Spielers oder am Abschluss des Arbeitsvertrags beteiligten Parteien zu haben„.
Der BFH macht also deutlich: Der Berater soll nur eine Seite vertreten und zwar die Spieler.
Die Folgen: Regeländerungen und erhebliche Nachzahlungen der Bundesligisten
Zunächst einmal wird es einer Regeländerung der FIFA-Statuten bedürfen. Denn oben genannter Artikel ist doch recht widersprüchlich. Rechtlich gesehen soll der Berater nur eine Seite vertreten. Auf der anderen Seite heisst es aber in Art.19 Nr.4 FIFA Spielervermittler-Reglement:
„Die Zahlung erfolgt ausschliesslich durch den Auftraggeber des Spielervermittlers direkt an den Spielervermittler. Nach Abschluss der betreffenden Transaktion kann der Spieler allerdings den Verein schriftlich dazu ermächtigen, in seinem Namen eine Zahlung an den Spielervermittler zu leisten.“
Auf der einen Seite soll der Berater nur eine Seite, den Spieler vertreten, auf der anderen Seite soll der Verein bezahlen? Faktisch lief es immer wiefolgt: Der Verein und nicht der Spieler zahlten.
Nachgeholt werden muss nunzunächst , was im bisherigen Verfahren versäumt wurde: Jeder einzelne Transfer und Vertragsverlängerung müssen dahingehend in Düsseldorf nun überprüft werden. Erst im Anschluss lässt sich sagen, in welchem Umfang die fehlerhaft Umsatzsteuer tatsächlich geltend gemacht wurde.
Laut dem Fachmagazin Kicker müssen die deutschen Profifußball-Klubs müssen Steuernachzahlungen im hohen zweistelligen Millionen-Bereich fürchten. Von bis zu 70 Mio € ist die Rede. Spielerberater haben demnach zu Unrecht von den Klubs Honorare und darauf entfallende Umsatzsteuer erhalten. Dadurch könnten die Vereine bei einer zu erwartenden Bestätigung durch das Finanzgericht (FG) gezwungen werden, nachträglich ihre Vorsteuer-Abzüge und damit die geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe der Zahlungen an die Berater zu kürzen.
Die zu versteuernden Betriebsergebnisse der Kapitalgesellschaften würden demnach deutlich höher ausfallen. Laut Kicker drohen einzelnen Vereinen für die vergangenen vier Jahr Zusatzbelastung von bis zu 26 Millionen Euro. Es bleibt insbesondere die spannende Frage, ob die Vereine sich das Geld wohlmöglich bei den Beratern zurückerklagen.
Für das Zusammenspiel von Spielern, Beratern und Verein ergibt sich eine völlig neue Situation: Spielerberater dürfen nun für ihre Leistungen ausschließlich von ihren Klienten und nicht von den Klubs bezahlt werden. Eine Forderung, die von Vereinen und Verbänden schon lange gefordert wird.
Discussion3 Kommentare
Interessantes Urteil. Was ich aber irgendwie nicht verstehe, ist wieso die zu versteuernden Betriebsergebnisse höher ausfallen sollen nach dem Urteil. Entschieden wurde, so wie ich das sehe, doch nur über die Vorsteuer. Und wenn die Vorsteuer nicht abziehbar ist, ist sie immer noch eine abziehbare Betriebsausgabe. Oder sehe ich da was falsch?
Bisher wurden die Prämien ja abgezogen. Wenn das nicht mehr möglich ist, so erhöht sich automatisch das Betriebsergebnis, weil weniger abgezogen wird.
Schon klar. Ich habe das jetzt mehrfach gelesen. Aber warum sollten die Prämien nicht abziehbar sein. Darüber hat der für Umsatzsteuer zuständige XI. Senat doch gar nicht entschieden. Das Urteil vom 28.08.2013 handelt nur vom Vorsteuerabzug.
Der für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften zuständige I. Senat geht in seiner Entscheidung vom 14.12.2011 (Az. I R 108/10) ohne weiteres davon aus, dass es sich bei den Prämien um abziehbare Betriebsausgaben handelt. Schließlich wurden sie vom Verein aufgewendet, um einen Spieler zu verpflichten (= betrieblich veranlasste Aufwendung).