Das neue Spielervermittler-Reglement des DFB tritt ab dem 1. April 2015 in Kraft. Das Reglement bindet alle dem DFB zugehörigen Vereine/Kapitalgesellschaften und Spieler sowie deren Vermittler. Neu ist ein ausführliches Registrierungssystem und die Veröffentlichung der Spielervermittler, häufig auch Spielerberater genannt. Zudem werden künftig die an die Vermittler gezahlten Provisionen, sowie die registrierten Vermittler auf der Website des DFB veröffentlicht. Anbei ein ausführlicher Überblick über die neuen Regelungen.
Wann kommt das Reglement zur Anwendung?
Zunächst stellt sich die Frage, wann genau das Reglement überhaupt zur Anwendung kommt. Nach § 1 Nr.1 DFB-Reglement für Spielervermittlung (in Folge „DFB-VR“) regeln die Bestimmungen die Inanspruchnahme von Diensten eines Vermittlers durch Spieler sowie Vereine und Kapitalgesellschaften für:
a) den Abschluss eines Berufsspielervertrages (Vertrags- und Lizenzspieler) zwischen einem Spieler und einem Verein
b) den Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen
Vermittler im Sinne des neuen Reglements (§ 1 Nr.2 DFB-VR) ist jede natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt oder kostenlos Spieler und/oder Vereine bei der Verhandlung im Hinblick auf den Abschluss eines Berufsspielervertrags oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung vertritt.
Es geht also einfach gesagt um Spielertransfers oder Vertragsverlängerungen von Spielern. In Folge werden diese im Reglement oft „Transaktion“ genannt.
Pflicht zur Registrierung bei jeder Transaktion
Ist ein Spielervermittler an einer Transaktionen beteiligt, muss er gemäß § 3 DFB-VR registriert werden. Durch das Registrierungssystem will die FIFA und der DFB mehr Transparenz erreichen. Dazu unterhält der DFB ab dem 1. April 2015 ein sogenanntes Vermittlerregister. Für die Registrierung fällt nach § 2 Nr.3 DFB-VR eine Gebühr in Höhe von € 500,00 an, soweit für die Registrierung dieses Vermittlers nicht bereits für das aktuelle Spieljahr eine solche Gebühr an den DFB gezahlt wurde (Mehr Details weiter unten).
In dieses Register müssen Vermittler jedes Mal registriert werden, wenn sie an einer Transaktion beteiligt sind (§ 3 Nr.1 DFB-VR) und folgende Registrierungsvoraussetzungen erfüllen (gekürzt):
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- Vermittler müssen volljährig sein (§ 2 Nr.1 DFB-VR)
- Vermittler dürfen keine Offiziellen im Sinne von Punkt 11 im Abschnitt „Definitionen“ der FIFA Statuten sein, d.h. insbesondere keine Vorstands-, Ausschuss- und Kommissionsmitglieder, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, Trainer, Betreuer sowie technische, medizinische und administrative Verantwortliche der FIFA, einer Konföderation, eines Verbandes, einer Liga oder eines Vereins (§ 2 Nr.4 DFB-VR)
Der Registrierungsprozess
Je nachdem, wer die Dienste des Vermittlers in Anspruch nimmt, Spieler oder Verein, ist für die Registrierung des Vermittlers verantwortlich, wobei die Vermittler Mitwirkungspflichten treffen (§ 2 Nr.1 DFB-VR). Tatsächlich werden sich wohl die Spielervermittler um die Unterlagen kümmern. Nach Abschluss einer Transaktion müssen beauftragender Verein und/oder Spieler die geforderten Unterlagen beim zuständigen Mitgliedsverband einreichen. Auch bei der Vertragsänderung oder Verlängerung müssen die gleichen Unterlagen eingereicht werden.
Es müssen bei der DFB-Zentralverwaltung folgende Unterlagen eingereicht werden (§ 3 Nr.2 DFB-VR):
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- die verbindliche Vermittlererklärung für natürliche bzw. für juristische Personen (Anhang I und II DFB-VR)
- der Vermittlungsvertrag
- ein erweitertes Führungszeugnis des Vermittlers
- Nachweis der Einzahlung der Registrierungsgebühr
auf ein Konto des DFB
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Ein Vermittlungsvertrag kann entweder zwischen Spieler und Vermittler und/oder zwischen Verein und Vermittler geschlossen werden. Dort müssen nach § 5 DFB-VR folgende Punkte angegeben werden:
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- Angabe, in was für einem Rechtsverhältnis der Verein/Spieler zu ihrem Vermittler stehen, beispielsweise, ob die Tätigkeit des Vermittlers einen Auftrag, eine Beratung, eine Arbeitsvermittlung oder ein anderes Rechtsverhältnis darstellt
- die Namen der Parteien
- der Umfang der Dienste
- die Dauer des Rechtsverhältnisses
- die dem Vermittler geschuldete Vergütung
- die allgemeinen Zahlungsbedingungen
- das Datum des Vertragsabschlusses
- die Bestimmungen zur Vertragsbeendigung
- Unterschrift der Parteien
- Bei Minderjährigkeit des Spielers: Unterschrift gesetzlicher Vertreter
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Möglichkeit der Vorregistrierung
Vermittler können sich auch nach § 4 DFB-VR vorregistrieren lassen, sofern sie beabsichtigen sich als Vermittler während eines bestimmten Spieljahres an einer Transaktion zu beteiligen. Die Möglichkeit hat er ab dem Ende der dem Spieljahr vorausgehende Wechselperiode II (Meist 31.1). Dazu muss wie bei der „normalen“ Registrierung Vermittlererklärung, Führungszeugnis und ein Nachweis über die Zahlung der Registrierungsgebühr vorgelegt werden.
Sprechen keine sonstigen Gründe gegen eine Aufnahme der Tätigkeit als Vermittler, bestätigt die DFB-Zentralverwaltung der Person, dass sie für das jeweilige Spieljahr beim DFB vorregistriert ist und veröffentlicht www.dfb.de eine Liste der vorregistrierten Vermittler (§ 4 Nr.3 DFB-VR).
Vorteil der Vorregstrierung ist, dass bei der einzelnen Transaktion der Nachweis über die Zahlung der Registrierungsgebühr, sowie das Einreichen des Führungszeugnis entfällt, lediglich der Vermittlungsvertrag und die Vermittlererklärung müssen eingereicht werden (§ 4 Nr.4 DFB-VR).
Offenlegungspflichten: Veröffentlichung aller Transaktionen
Nach § 6 DFB-VR sind Spieler und/oder Vereine verpflichtet dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen, die in jeglicher Form an den Vermittler geleistet wurden oder noch zu leisten sind. Außerdem muss der DFL, Verbänden, Konföderationen und der FIFA mit Ausnahme des Vermittlervertrages alle Verträge, Vereinbarungen und Absprachen mit Vermittlern im Zusammenhang mit den im DFB-Reglement beschriebenen Tätigkeiten offengelegt werden. Diese Verträge sind bei der Erteilung der Spielererlaubnis dem zuständigen Mitgliedsverband des DFB beizulegen. Sollte kein Vermittler hinzugezogen worden sein, muss auch dies ausdrücklich erwähnt werden.
Prämien für Spielervermittler
Auch über die Prämien der Spielervermittler gibt es Regelungen. Die Zahlungen an Vermittler berechnen sich nach § 7 DFB-VR auf Grundlage des Bruttogrundgehalts des Spielers für die gesamte Vertragsdauer. Vereine zahlen als Vergütung einen Pauschalbetrag, der vor Abschluss der Transaktion zu vereinbaren ist, wobei der Betrag auch in Raten gezahlt werden kann. Über die Höhe wurde keine Regelung getroffen, die Empfehlung der FIFA von 3% wurde demnach nicht umgesetzt.
Unter Einwilligung des Vereins kann der Spieler den Verein ermächtigen, den Vermittler in seinem Namen zu bezahlen. Gar keine Zahlungen dürfen vorgenommen werden, sofern der Spieler minderjährig ist.
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