Kartellrechtliche Aspekte und Kartellamtsentscheidungen bei der Vergabe der audiovisuellen Medienrechte im Fußball

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Das Kartellrecht befasst sich im Sport mit monopolistischen Strukturen, die sich durch die Autonomie der Verbände ergeben. Durch diese Besonderheit lassen sich die klassischen Wettbewerbsprinzipien zur Erhaltung und Neuschaffung von Marktstrukturen nicht konkret auf den Sport anwenden. Das Kartellrecht dient in diesem Fall als Lenkungsinstrument.

Der Sport selber hat in der Regel aber ein Interesse daran einen ausgeglichenen Wettkampf zu gestalten, um die Attraktivität des Wettbewerbs aufrecht zu erhalten. Gleiches gilt für ein Ligen System. Der Wettbewerb entsteht erst durch das Zusammenwirken verschiedener Vereine, welche ihm eine gewisse Spannung und einen bestimmten Wert vermitteln. Die Vereine stehen dabei in einer sogenannten Kooperenz miteinander. Einerseits konkurrieren sie miteinander, zum Beispiel um finanzielle Mittel von Unternehmen, während sie andererseits kooperieren, um den Wettbewerb aufrecht zu erhalten.

Der Sport hat im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsbereichen kein Interesse daran Konkurrenten in klassischer Form auszugrenzen, wodurch die Anwendung des Kartellrechts im Sport relativiert werden muss.

Allgemein stellt eine Zentralvermarktung beim Fußball eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar und ist kartellrechtwidrig. Auf Grund verschiedener Vorteile für den Verbraucher kann die Zentralvermarktung allerdings vom Kartellverbot freigestellt werden beziehungsweise können die Kartellbehörden auf Grund verschiedener Verpflichtungszusagen keinen Gebrauch von ihren Befugnissen machen.

Da die Bundesligen nicht nur in Deutschland übertragen werden, sondern auch im Ausland und da Unternehmen aus der ganzen Welt an den Bundesligen partizipieren und immense Summen mit diesen umgesetzt werden, fallen die Bundesligen unter deutsches sowie europäisches Kartellrecht.

Deutsches und Europäisches Kartellrecht

Das deutsche Kartellrecht findet sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) wieder. Das europäische Kartellrecht ist in dem Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) verankert. Wie oben kurz genannt, regelt das Kartellrecht wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

Um eine Freistellung vom Kartellverbot zu erwirken, müssen die Vorteile den Nachteilen einer Wettbewerbsbeschränkung überwiegen. Ebenfalls kann die Kartellbehörde verschiedene Verpflichtungszusagen einfordern, wodurch sie dann keinen Gebrauch von ihren Befugnissen macht. Bei den Übertragungsrechten zählen dazu unteranderem eine angemessene Verbraucherbeteiligung und allgemeine Effizienzvorteile. Effizienzvorteile können eine zentrale Anlaufstelle, ein Solidargedanke oder ein einheitlicher Spielkalender sein. Außerdem darf es nicht zu Marktzutrittsbeschränkungen kommen und der Vergabeprozess muss diskriminierungsfrei und transparent sein. Auf Grund dieser Tatsachen wird die Zentralvermarktung in Deutschland, aber auch europaweit, von den Kartellämtern geduldet.

Kartellamtsentscheidungen und Verpflichtungszusagen des Ligaverbandes

Über die Jahre gab es immer wieder neue Entscheidungen des Kartellamts zu den Übertragungsrechten der Fußballbundesligen. Der Ligaverband und die DFL mussten dem Bundeskartellamt über die Jahre verschiedene Verpflichtungszusagen zur Vergabe der audiovisuellen Medienrechte geben. Nur dadurch durften die Ligen zentral vermarktet werden. In diesen Verpflichtungszusagen wurde unteranderem festgehalten, dass die Verbraucher angemessen beteiligt werden müssen und außerdem wurde geklärt, wie und über welchen Zeitraum die medialen Rechte verkauft werden dürfen.

Kartellamtsentscheidungen und Verpflichtungszusagen der DFL und des Ligaverbandes
Im Jahr 2008 hatte die DFL die Rechte der Bundesligen zuerst an eine Sportrechteagentur, mit Namen Sirius SportMedia GmbH, vergeben. Im Juli 2008 entschied das Bundeskartellamt allerdings, dass dies eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung darstellt. Damals stellte das Bundeskartellamt fest, dass dem Verbraucher verschiedener Vorteile gegeben sein müssen, damit das Kartellrecht nicht angewandt wird und die Zentralvermarktung zulässig wäre. Daraufhin kündigte die DFL den Vertrag mit Sirius und schrieb die Rechte für die Jahre 2009/10 – 2012/13 neu aus. Dabei musste die DFL dem Bundeskartellamt verschiedene Verpflichtungszusagen zur Art und Weise der Vermarktung der Rechte geben.

Bei der Vergabe der Medienrechte über den Ausschreibungszeitraum 2013/14 – 2016/17 wurde die Zentralvermarktung als zulässig anerkannt. Auch hier machte die DFL dem Bundeskartellamt verschiedene Verpflichtungszusagen, wodurch der Zentralvermarktung eine gewisse Effizienz zugeschrieben wurde. Hierzu ist zu sagen, dass das Bundeskartellamt bei dieser Entscheidung liberaler aufgetreten ist als noch 2008 und der DFL mehr Spielraum überlassen hat. Auch wurde sich damals noch gegen eine „No-Single-Buyer“-Rule entschieden, wie es sie zu diesem Zeitpunkt bereits in England gab.

Ausschreibung der Medienrechte 2017 – 2021
Auch bei der aktuellen Ausschreibung musst die DFL beziehungsweise der Ligaverband dem Kartellamt verschiedene Verpflichtungszusagen geben. Die größte Neuerung war dabei die Zusage eines Alleinerwerbungsverbots. Die sogenannten „No-Single-Buyer“-Rule hat den Kauf aller Liverechte der 1.Bundesliga von nur einem Bieter untersagt. Wäre es zum Kauf aller Liverechte der 1.Bundesliga gekommen, wäre daraufhin ein sogenanntes „OTT“-Paket auf den Markt gekommen, welches ein anderer Bieter hätte erwerben müssen.

Beim „OTT“-Paket hätte der Erwerber, plattformexklusiv über die Verbreitungswege Web-TV und Mobil (nur im Pay-TV), drei Spiele übertragen dürfen. Dies wären die beiden Sonntagsspiele und ein Samstag 15.30 Uhr Spiel nach Wahl gewesen. Dazu hätte der Erwerber noch die Möglichkeit einer zeitnahen Highlight-Berichterstattung bekommen.

Durch den Erwerb eines der Live-Pakete oder des „OTT“-Pakets wäre der Erwerber, nach Meinung des Bundeskartellamts, dazu in der Lage gewesen, eine eigene konkurrenzfähige Bundesligasendung zu etablieren. Dies war dem Bundeskartellamt insofern wichtig, da die Übertragungsrechte an der Fußballbundesliga hauptsächlich mit darüber entscheiden, ob sich ein Pay-TV Sender am deutschen Fernsehmarkt etablieren kann.

Für das Bundeskartellamt war die Zusage wichtig, da so der Innovationswettbewerb in Bezug auf Onlineangebote aufrecht erhalten bleibt. Außerdem sieht das Kartellamt den Verbraucher nicht benachteiligt, da das Kartellamt davon ausgeht, dass der Verbraucher weiterhin auf Grund von Sublizenzen alle Spiele mit einem Abonnement verfolgen kann. Weitere Zusagen der DFL und des Ligaverbandes bezogen sich auf die Spielpläne in den kommenden Jahren, welche sich nicht signifikant verändern dürfen. Außerdem mussten die Pakete technologieneutral ausgeschrieben werden und nur wenn das „OTT“-Paket auf den Markt gekommen wäre, hätte es technologische Einschränkungen gegeben. Zudem wurden die Pakete O1 und O2 aufgewertet, wodurch der Innovationswettbewerb im Internet gestärkt wird.

Zentralvermarktung – eine notwendige Gemeinschaftsproduktion?

Im Endeffekt stellt sich die Frage, ob eine Zentralvermarktung überhaupt von Nöten ist und ob ohne sie kein vermarktungsfähiges Produkt geschaffen werden kann. Im Gegensatz zu einer dezentralen Vermarktung bietet sie folgende Vorteile: Einer der größten Vorteile ist, dass neben den einzelnen Spielen auch eine Highlight-Berichterstattung ermöglicht wird, die gerade in Deutschland sehr beliebt ist. Dazu wird das Geld über einen bestimmten Schlüssel auf die Vereine verteilt, wobei ein Solidaritätsprinzip verfolgt wird, um den sportlichen Wettkampf aufrechtzuerhalten. Allgemein wird zudem das Ligaprodukt gestärkt, ein fixer Spielplan wird gewährleistet und den Fernsehunternehmen wird die Möglichkeit gegeben die Spiele in eine Sendung einzubinden. Ferner ist hier zu nennen, dass alle europäischen Top-Ligen zentral vermarktet werden.

Großer Fussballfan, der sich noch mehr für das Geschehen hinter den Kulissen beim Fussball, aber auch beim Sport allgemein interessiert. Bachelor in Sportmanagement an der Hochschule Ostfalia in Salzgitter.

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