Der Fall: Hansa Rostock gegen Borussia Dortmund II
Es war der 27. Oktober 2012: Der FC Hansa Rostock und der Borussia Dortmund II trafen in der 3.Fußball-Liga aufeinander. Die Bundespolizei hatte damals durch eine „Allgemeinverfügung“ den Besitz und Konsum von Alkohol in allen Regionalzügen zwischen Rostock und Dortmund am 27. Oktober 2012 für alle Fahrgäste verboten. Die Fan durften weder Glasflaschen, pyrotechnische Gegenstände und alkoholische Getränke mit sich zu führen bzw. trinken. Das Verbot galt für alle Fahrgäste auf der Regionalzugverbindung von Rostock über Hamburg, Bremen, Wunstorf und Minden nach Dortmund.
Fussball-Geld Info: Die Allgemeinverfügung
Ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder die Benutzung einer solchen Sache durch die Allgemeinheit betrifft. Er ist in § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) legal definiert. Die Allgemeinverfügung ist eine konkret-generelle Regelung, die einen bestimmten Einzelfall für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten regelt. |
Hintergrund war, dass an diesem Tag stattfindende Fußballspiel zwischen dem FC Hansa Rostock und Borussia Dortmund II. Zur Begründung der Allgemeinverfügung und des Verbots hatte die Bundespolizei auf gewalttätige Ausschreitungen von mutmaßlichen „Problemfans“ des FC Hansa Rostock bei der An- und Abreise zu Spielen in der Vergangenheit verwiesen. Dort wurden vermehrt gegnerische Fans, Polizeibeamte und Unbeteiligte attackiert. Ursache der Angriffe seien laut Bundespolizei die Alkoholisierung der sogenannten Fans gewesen.
Eilantrag: Abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte bereits am 26. Oktober 2012 einen Eilantrag des Klägers (ein betroffener Fan des FC Hansa Rostock) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und dabei aufgrund der knappen Zeit zunächst nur eine Folgenabwägung angestellt, ohne die Rechtmäßigkeit des Verbots abschließend zu prüfen.
Grundsätzlich sei der Besitz von Alkohol allein für polizeiliche Maßnahmen noch nicht ausreichend. Möglicherweise liege hier aber aufgrund der besonderen örtlichen Situation in Zügen und der Erfahrungen mit den Problemfans des FC Hansa Rostock eine Ausnahme vor. Im Ergebnis sei daher das Interesse am Vollzug des Alkoholverbots vorrangig, um Gefahren für Leib und Leben von Menschen abzuwenden.
Beschwerde: Zurückgewiesen
Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom gleichen Tage zurückgewiesen.Die Interessenabwägung des Oberverwaltungsgericht Schleswig sei zutreffend erfolgt. Unter Berücksichtigung der mit alkoholisierten und randalierenden Fahrgästen in Zügen verbundenen Gefahrenlage spreche dafür, dass das Alkoholverbot rechtmäßig sei.
Verwaltungsgericht Schleswig: Alkoholverbot rechtmäßig
Der betroffene Kläger hatte zunächst folgendes argumentiert: Die Voraussetzung einer konkreten Gefahr habe nicht vorgelegen, weil es kein Kausalzusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straftaten bei Fußballfans beweisen ließe und damit das Verbot unverhältnismäßig sei.
Das Gericht prüfte den Fall ausführlich und holte zur Thematik zahlreiche Gutachten und Studien ein. An generelle Alkoholverbote seien zunächst strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass der Alkoholkonsum durch so genannte Problemfans ein wesentlicher Faktor für Straftaten sei. Außerdem seien die Besonderheiten des Regionalzugverkehrs zu berücksichtigen: Lange Reisen, ungeplanten Verzögerungen, überfüllte Züge oder die schwierige Einsatzbedingungen für die Polizei.Vor diesem Hintergrund sei das Verbot gerechtfertigt gewesen.