EuGH: Fussball-Sender muss Kurzberichterstattung kostenlos ermöglichen

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Ein Fernsehsender muss Bewegtbilder von wichtigen Fußballspielen, sehr billig oder auch kostenlos für die Kurzberichterstattung anderer Sender zur Verfügung stellen. Auch dann, wenn er mehrere Millionen für die Exklusivrechte bezahlt hat. Die kostenlose TV-Kurzberichterstattung in Nachrichtensendungen darf erfolgen, wenn diese Ausschnitte nicht länger als 90 Sekunden dauern.

Dies stellte der EuGH (Az.: C-283/11) heute fest.

Sky Österreich, war Inhaber der Exklusivrechte für die Ausstrahlung der Europa League von 2009 bis 2012 in Österreich und zahlte dafür mehrere Millionen € an die UEFA. Sky wurde trotzdem von der österreichischen Regulierungsbehörde KommAustria entsprechend der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verpflichtet, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen. Nach der Richtlinie sollten dem Exklusivrechteinhaber keine zu erstattenden Kosten für die unmittelbare Gewährung des Zugangs zum Signal erstattet werden.

Nun ging es darum, on dies mit den europäischen Grundfreiheiten vereinbar war.

Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Inhaber von Exklusivrechten sei „gerechtfertigt“, weil sie dem Grundrecht auf Informationsfreiheit dient. Der EuGH meint „ dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse derzeit zunimmt und geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken“.

Der Unionsgesetzgeber sei zu der Annahme berechtigt gewesen, dass mit einer Regelung über eine mögliche Kostenerstattung dieses Ziel nicht genauso wirksam erreicht werden könnte.

Unangemessen sei die Regelung auch nicht, weil sie lediglich die Ausschnitte auf 90 Sekunden begrenzt. Außerdem dürfen die Bilder auch nicht wirtschaftlich in Unterhaltungssendungen verwertet werden, sondern lediglich für die Nachrichten-Berichterstattung. Zudem muss die Quelle angegeben werden, in diesem Fall also „Sky“.

Fraglich ist, inwieweit sich dies auf die zukünftigen Verhandlungen über die Fernsehrechte auswirken wird. Der EuGH nimmt sogar dazu Stellung.

So heisst es, dass  „der Umstand, dass eine Refinanzierung mittels Kostenerstattung ausgeschlossen ist, und eine eventuelle Minderung des Marktwerts dieser exklusiven Fernsehübertragungsrechte in der Praxis bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der fraglichen Rechte berücksichtigt werden und sich in dem für diesen Erwerb gezahlten Preis niederschlagen.“

Das BVerfG kam übrigens schon 1998 zu dem Entschluss, dass es eine Art „Recht auf Kurzberichterstattung“ gibt. Nun gilt dies auch auf europäischer Ebene.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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