Keine Zuschauer zu Hause, keine Zuschauer Auswärts und 100.000 Euro Strafe. Das Resultat der Ereignisse vom 25.Oktober letzten Jahres. Dort hatten Dynamo-Anhänger beim 2:0-Sieg von Borussia Dortmund Feuerwerkskörper gezündet und damit mehrfach einen Spielabbruch provoziert. Insgesamt zweimal wurde die Begegnung dann tatsächlich unterbrochen. Zudem kam es im Umfeld der Partie zu schweren Krawallen mit insgesamt 17 Verletzten, 15 Festnahmen und einen Sachschaden in Höhe von 150 000 Euro.
Dynamo Dresden wurde dafür zunächst in erster Instanz aus dem DFB-Pokalwettbewerb 2012/2013 ausgeschlossen. Borussia Dortmund wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 8.000 Euro verurteilt. Im Vorfeld hatte der Kontrollausschuss des DFB Anklage erhoben. Die Rechtsgrundlage ergab sich dabei aus §§ 7 Nr.1d,3,4 RuVO-DFB. Beide Vereine haben nach den ersten Urteilen nach §§ 24,25 RuVO-DFB Berufung beim nächsthöheren Bundesgericht eingelegt. (Weiteres zum Aufbau der Gerichtsbarkeit des DFB hier)
Donnerstagabend nun das Urteil: Das Verfahren gegen den BVB wurde gegen eine Zahlung von 8.000 Euro eingestellt. Dynamo Dresden wurde vom Bundesgericht des DFB zu einem „Geisterspiel“ in der 2. Bundesliga, einer Auswärtspartie ohne eigene Fans und einer Geldstrafe in Höhe von 100.000 Euro bestraft. Bei der Auswahl der Strafen, orientiert sich das Gericht an § 7 RuVo-DFB, der die verschiedensten Arten von Strafen vorsieht. Ob das abgeänderte Urteil (Spiele ohne Zuschauer und Strafe statt DFB-Pokalausschluss) nun günstiger für Dynamo Dresden ist, als ein Pokalausschluss, bleibt fraglich.
Neben der 100.000 Euro Strafe liegen nach Angaben des Stadionbetreibers die Einbußen für das „Geisterspiel“ zwischen 200.000 und 300.000 Euro. Außerdem müssen die Dresdner noch einen Ausgleich von mehreren Zehntausend Euro an Eintracht Frankfurt leisten, wo am 16. März keine Dynamo-Anhänger ins Stadion dürfen. Das Verpassen allein der ersten Runde im DFB-Pokal hätte wohl „nur“ rund 125.000 Euro „gekostet“.
Neben den separat eingeleiteten 110 Strafverfahren gegen Dynamo-Anhänger hat auch der Verein die Möglichkeit die Anhänger in Anspruch zu nehmen. Dresden nahm das Urteil übrigens an. Damit verzichtet der Verein, vor das Ständige Neutrale Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zu ziehen.
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