Olympia ist vorbei. Einige Bundesligaprofi, wie etwa Diego Benaglio, nahmen an der Fussball-Endrunde teil, andere „verzichteten“.
In Peking 2008 sorgten die Fälle Diego und Rafinha für Aufsehen. Diese wurden vom brasilianischen Verband nominiert, die Vereine wollten jedoch die Spieler nicht abstellen, weil die Bundesliga damals bereits anfangen sollte. Auch wenn es diesmal nicht zu solch namhaften Problemfällen kam, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der Asbtellungspflicht.
Nach Art. 1 Abs. 1 FIFA-Status-Reglement sind Fußballvereine grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre registrierten Spieler für die Verbandsauswahl des Landes abzustellen, für das die Spieler aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit spielberechtigt sind. Nach Absätzen 2 und 3 gilt dies aber nur zwingend für alle Spiele des internationalen Spielkalenders der FIFA sowie für solche Spiele, für die gemäß Sonderbeschluss des FIFA-Exekutivkomitees eine Abstellungspflicht besteht.
Problem: Die Olympischen Spiele sind gerade nicht Teil dieses internationalen Spielkalenders. Warum das so ist, kann man nicht eindeutig sagen. Vielleicht liegt es an der geringeren Bedeutung des Turniers, schließlich nehmen regelmäßig Spieler unter 23 Jahren teil (drei Spieler über 23 Jahren sind erlaubt).
FIFA-Präsident Blatter und letztendlich ein FIFA-Einzelgericht argumentiert etwa so: Die „Fußballfamilie“ sei sich stets einig darin gewesen, dass Spieler unter 23 Jahren (nicht jedoch über 23 Jahren) für das olympische Fußballturnier der Männer abzustellen seien. Angesichts der Bedeutung des olympischen Fußballturniers für die gesamte Sportbewegung sei auf Grundlage des Gewohnheitsrechts die Abstellung für alle Klubs zwingend. Dagegen spreche auch nicht, dass sich der Termin nicht im internationalen Spielkalender widerfinde.
Die Vereine legten gegen die etwas dürftige Begründung Berufung beim Internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) ein. Der CAS gab diesen dann statt.
Zu den maßgeblichen Gründen:
- Das Fußballturnier der Olympischen Spiele 2008 ist unstreitig nicht im international koordinierten Spielkalender der FIFA aufgeführt worden
- eine gewohnheitsrechtliche Verpflichtung der Klubs zur Abstellung bestehe gerade nicht: Selbst der besondere, einmalige Charakter der Olympischen Spiele könne daran nichts ändern: eine konstante und einheitliche Praxis bestand jedenfalls nciht, die nach Überzeugung aller Beteiligten rechtlich verbindlich sein sol
Das Problem: Damit war den Vereinen nicht geholfen.
So klagte etwa Schalke 04 auf Schadensersatz vom brasilianischen Verband, weil Rafinha zu den Spielen fuhr, trotz fehlender Abstellungspflicht.
Das FIFA-Gericht nahm allerdings die Klage mit der Begründung nicht an, dass ein Verschulden des Spielers aufgrund eines Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorlag. Weil deswegen nur Ansprüche des Vereins gegen den Spieler selbst in Betracht kämen, ließ der CAS die Berufung Schalkes, die zum Ziel hatte, ein Schadensersatz gegen den Verband festzustellen, nicht zu.
Was also blieb: Einen verworrende Rechtslage. Dem Spieler könnte jedenfalls gegenüber seinem Verein ein Recht zur Leistungsverweigerung unter Fortzahlung der Vergütung zustehen, wenn er in den Grenzen von Treu und Glauben, billigerweise davon ausgehen durfte, dass er der Aufforderung seines Verbandes Folge zu leisten hatte. Denn Art. 1 Abs. 1 FIFA-Status-Reglement spricht gerade von der Abstellungspflicht. Auch wenn Art.2 und 3 wage Ausnahme zulässt, wobei man bezweifeln kann, ob diese dem Bestimmtheitsanforderungen überhaupt entsprechen. Hätte der Spieler sich geweigert hätte zumindesten der Lizenzentzug und damit der Entzug der Spielerlaubnis gedroht.
Leittragene sind also die Vereine gewesen.