Nicht unterschriebener Spielerpass darf nicht zu automatischer Wertung als Niederlage führen

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Sachverhalt

Sechs Verbandsspiele des Fußballvereins FC Rot-Weiß Salem e.V. wurden in der Saison 2011/2012 mit 0:3 Toren und 0 Punkten als verloren gewertet. Grund dafür ein Spieler der bei den Spielen mitgespielt hatte, der zwar über einen Spielerpass verfügte, diesen aber nicht unterschrieben hatte.

Nach dem Spiel legte die spielleitende Behörde Einspruch beim Südbadischen Fußballverband ein, der die Spiele dann auch als verloren wertete. Eine Berufung beim Verbandsgericht scheiterte. Schließlich hob das zuständige LG die Urteile auf. Nun widerrum legte der Fußballverband Berufung gegen das Urteil des LG beim OLG ein.

Die Entscheidung

Das OLG erklärt die Entscheidungen der Sportgerichte für unwirksam.

Interessant waren auch die Aussagen, inwiefern hier das OLG überhaupt überprüfen darf.
„Die verbandsrechtlichen Entscheidungen seien vor den staatlichen Gerichten voll darauf überprüfbar, ob sie eine Stütze im Gesetz oder Satzung hätten, ob das Verfahren der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes und elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche und ob die der Bestrafung zugrundeliegenden Tatsachen fehlerfrei ermittelt worden seien.“
Bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Fußballverband seien die Regelwerke unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch auf ihre inhaltliche Angemessenheit zu prüfen.

Dieser Kontrolle hielten die sportgerichtlichen Entscheidungen aber nicht stand. Die einschlägigen Strafbestimmungen, die eine Geldstrafe auch für den Fall vorsähen, dass ein Spieler zwar materiell, aber nicht formell spielberechtigt sei, seien unangemessen und unwirksam.

„Die von den Sportgerichten verhängten Strafen hätten keine wirksame Grundlage im Regelwerk des beklagten Fußballverbandes, der RuVO und der Spielordnung (SpO). Nach § 38 Ziff. 1 RuVO werde der Einsatz eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers mit einer Geldstrafe von 50,00 EUR bis 200,00 EUR geahndet. Außerdem seien Verbandsspiele gemäß § 38 Ziff. 2 S. 1 RuVO dem Gegner als gewonnen und dem Verein, der den nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spieler eingesetzt habe, als verloren zu werten. Diese Sanktion werde in § 46 Ziff. 1 a SpO wiederholt und in § 46 Ziffer 2 SpO dahin konkretisiert, dass das Spiel mit 0:3 Toren gewertet werde, wenn die Tordifferenz des tatsächlichen Endstandes weniger als 3 betrage. Diese Strafbestimmungen erfassten auch den Fall hier, indem der eingesetzte Spieler materiell spielberechtigt gewesen sei und seine fehlende Einsatzberechtigung vor dem Spiel weder vom Schiedsrichter noch von der gegnerischen Mannschaft beanstandet worden sei. Insoweit hielten sie der Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht stand. Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, dass der Einsatz eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers mit Geldstrafe und Spielverlust bestraft werde, denn der Beklagte sei als Veranstalter für einen geordneten Spielbetrieb und insbesondere für die Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen verantwortlich. Dazu könne und müsse er die Teilnahmeberechtigung regeln und die Durchsetzung dieser Regeln gewährleisten.“ (Wortlaut Presseerklärung OLG Karlsruhe)

Diese Strafen seien aber dann nicht angemessen, wenn der eingesetzte Spieler materiell spielberechtigt gewesen sei und seine fehlende Einsatzberechtigung vor dem Spiel nicht beanstandet worden sei.

Ein Interesse des Verbandes an der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen sei dort weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung lediglich der abstrakten Kontrollmöglichkeit des Schiedsrichters genüge nicht, um eine Bestrafung wegen fehlender Einsatzberechtigung zu rechtfertigen. Denn der förmliche Nachweis der Spielberechtigung sei kein Selbstzweck, sondern nur dazu bestimmt, die zur Gewährleistung gleicher Wettkampfbedingungen erforderliche Kontrolle zu ermöglichen.

Mehr Artikel dazu: juris.de, beck.de

Literatur zu dem Thema findest du hier.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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