Rechtsgrundlagen von Übertragungsrechten im Sport

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Übertragungsrechte im Sport umfassen alle Rechte rund um die Berichterstattung von Sportveranstaltungen. Darunter fallen die Bereiche Print, Hörfunk, Fernsehen und die neuen Medien. Im Vordergrund der Übertragungsrechte steht die Beschaffung, Gestaltung und Verwertung dieser.

Anders als Ihr vielleicht annehmt, gibt es kein Leistungsschutzrecht für Übertragungsrechte im Sport. Dies bedeutet, dass es keinen konkreten Schutz für Sportveranstaltungen gibt, sondern dass sich der Schutz für Sportrechte aus verschiedenen Rechtsgrundsätzen zusammensetzt. Dazu gehören unteranderem urheber-, lauterkeits-, eigentums- und besitzrechtliche sowie deliktische Rechtsgrundsätze.

Dies ist gerade unter dem Aspekt bemerkenswert, dass Rechte an Sportgroßveranstaltungen einen immensen Wert besitzen. Ligen, Vereine und Verbände erlösen einen Großteil ihrer Einnahmen aus dem Verkauf der audiovisuellen Medienrechte. Außerdem sind sie für Medienunternehmen von strategischer Bedeutung, um Zuschauer und Webeunternehmen zu gewinnen.

Fußballübertragungen erreichen so hohe Einschaltquoten, wie fast keine andere Sendung im Fernsehen, wodurch es einen regelrechten Wettkampf zwischen öffentlich-rechtlichen, Privatsendern und den Sportsender um diese Rechte gibt. Für den Pay-TV Bereich in Deutschland kann man sogar sagen, dass Fernsehrechte an den Bundesligen nicht nur als strategisches Gut angesehen werden können, sondern unabdingbar sind um sich am Markt zu etablieren.

Aktuell ist dies spannend zu beobachten. Einerseits ist abzuwarten wie sich Sport-Online-Pay-Sender DAZN entwickelt und andererseits ob Eurosport probiert eine eigene Bundesligasendung in Konkurrenz zu Sky im Pay-TV zu etablieren.

Rechtsinhaber der Übertragungsrechte
Wie oben angesprochen gibt es kein eigenes Leistungsschutzrecht für Sportübertragungen. Dadurch ist auch gesetzlich nicht klar geregelt, wer der Rechtsinhaber von Übertragungsrechten im Sport ist. Nach der gängigen Meinung ist es allerdings der Veranstalter. In der Regel ist der Veranstalter mit dem Heimverein gleichzusetzen, da er Inhaber des Hausrechts ist.

Für den Fußball ist allerdings nicht endgültig rechtlich geklärt wer der Veranstalter ist. Neben dem Heimverein, wirken auch der Gastverein und die DFL an der Wertschöpfung und dem Wettbewerb mit, damit ein Fußballspiel im Rahmen der Bundesligen zu Stande kommt. Die Bundesliga Vereine und der Ligaverband haben sich auf Grundlage von Satzungen und Verordnungen darauf geeinigt beziehungsweise geregelt, dass die Bundesligen zentral durch die DFL vermarktet werden.

Kein Leistungsschutzrecht für Fußballübertragungen
Problematisch ist, dass der Fußball nicht als urheberrechtlich geschützte Darbietung nach dem UrhG angesehen wird. Es handelt sich nicht um geistige neuartige Schöpfung, wodurch der Fußball keine absoluten Rechte besitzt und der Schutz nicht durch ein konkretes Abwehrrecht gegeben ist.

Dadurch setzt sich der Schutz an den Übertragungsrechten am Fußball aus verschiedenen Abwehrrechten zusammen. Dazu gehören neben dem bereits genannten Hausrecht, das Wettbewerbsrecht, das Deliktsrecht sowie Kennzeichen- Namens und Bildrechte.

Durchsetzung der Rechte
Bei dem Kauf der audiovisuellen Medienrechten werden zwischen der DFL und dem Käufer ein Lizenzvertrag geschlossen. Der Käufer erwirbt somit keine originären Rechte, sondern erhält nur die Erlaubnis von Eingriffen, worunter zum Beispiel die Aufzeichnung des Spiels fällt. Der Inhaber der Medienrechte macht dem Käufer schuldrechtliche Zusagen, ihm gegenüber keinen Gebrauch von seinen Abwehrrechten zu machen. Zugleich kann beziehungsweise schließt der Veranstalter wiederum Dritte aus, um diesen keine Möglichkeit zu geben, Aufzeichnungen von dem Spiel anzufertigen.

Weitere Inhalte des Lizenzvertrags sind unteranderem die zu bezahlende Summe, Exklusivität der Rechte, Territorium der erworbenen Rechte, Verwertungsformen und noch einige weitere. Es muss genau geklärt werden, welche Rechte beim Kauf überlassen werden und welche Rechte beim Rechteinhaber verbleiben.

Rechtlich handelt es sich bei solchen Verträgen um gegenseitige Verträge sui generis, die wiederum eine Mischung aus pacht-, miet- und werksverträglichen Elementen beinhalten.

Leistungsschutzrecht in der Zukunft sinnvoll?
Da es in Deutschland kein Leistungsschutzrecht gibt, stellt sich die Frage, ob die Implementierung eines solchen Rechts im Gesetz für die Zukunft nicht Sinn macht. Gerade unter Berücksichtigung der immensen Summen und der neuen Verwertungswege kann es absolut sinnvoll sein, zukünftig ein Leistungsschutzrecht für Sportübertragungen zu etablieren.

Zudem wird die Zentralvermarktung in Deutschland kartellrechtlich von verschiedenen Seiten als kritisch angesehen. Durch ein konkretes Leistungsschutzrecht könnte man auch in diesem Bereich, z.B. durch die genaue Benennung des Veranstalters, ein wenig Abhilfe schaffen. Abschließend ist noch zu beachten, dass der Sport seine Besonderheiten besitzt und normales Wettbewerbsrecht nicht direkt auf ihn anwendbar ist. Durch ein Leistungsschutzrecht kann man auch hier konkrete Regelungen schaffen.

Großer Fussballfan, der sich noch mehr für das Geschehen hinter den Kulissen beim Fussball, aber auch beim Sport allgemein interessiert. Bachelor in Sportmanagement an der Hochschule Ostfalia in Salzgitter.

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