Urlaubsgeld für den Fussballprofi?

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Auch wenn die Saison mit der ersten DFB-Pokal Runde bereits begonnen hat, konnten einige Spieler zuvor den Urlaub geniessen. Doch steht dem Spieler ein solcher rechtlich überhaupt zu?

Dem Fussballprofi könnte, genau wie dem „normalen“ Arbeitgeber ein  Anspruch auf Urlaubsvergütung nach § 611 BGB i.V.m § 11 I 1 BurlG zustehen.

Anwendbarkeit

Fraglich ist jedoch, ob das BurlG hier überhaupt anwendbar ist. Teilweise wird vertreten, dass bei Fußballprofis der Bundesliga Sonderregelungen zu gelten hätten, da deren Verdienst so überdurchschnittlich hoch sei, dass eine Urlaubsvergütung dem Sinn und Zweck des Urlaubsentgeltes widerspreche. Der bestehe schließlich nur darin, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubes in finanzielle Schwierigkeiten gerate. Der  Fussballprofis sei aber nicht schutzbedürftig, weil er ohnehin sehr viel verdienen, der Anwendungsbereich sei also teleologisch zu reduzieren.

Diese Ansicht wird von denselben Leuten vertreten, die letztlich den Fussballer, insbesondere aufgrund seines hohen Einkommens, nicht als Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne ansehen.

Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen, weil es kein Anzeichen vom Gesetzgeber gibt, dass er zwischen gut und schlecht bezahlten Fussballern zu unterscheiden wollte. Außerdem würde dies zu erheblichen Praxisschwierigkeiten führen, weil wohl schwer eine Grenze zu ziehen ist.

 Umfang

Interessanter und um vielfaches komplezierter kann es bei der Berechnung des Umfanges des Urlaubsanspruches gehen.

§ 7 DFL-MuArbV sagt, dass „Soweit § 11 Abs. 1 BUrlG nicht zwingend ein anderes bestimmt, gilt für die Berechnung des Urlaubsentgeltes Folgendes:

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Spieler in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Gegebenenfalls sind neben dem Grundgehalt in diesem Zeitraum gezahlte Prämien mit zu berücksichtigen, soweit sie Lohnbestandteile sind.

Unproblematisch ist also monatliches Grundgehalt anteilig für die Zeit seines Urlaubs anzurechnen. Er verdinet also ganz normal weiter. Etwas problematischer kann es jedoch bei Prämien werden.

Auch die Prämien sind nach § 7 DFL-MuArbV und § 11 I BurlG in das Gehalt der letzten 13 Wochen einzuberechnen. Dies kann bei „normalen“ Punkteprämien noch relativ einfach sein, weil diese einfach anteilig miteinberechnet werden. Schwieriger kann es hingegen bei Prämien werden, die erst eintreten, wenn es zu bestimmten Ereignissen kommt.
Beispiel: A bekommt bei mehr als 15 Einsätzen ein 20.000€ Bonus, macht aber nach dem 8 Einsatz 2 Wochen Urlaub.

Im dem Fall ist wohl zu prüfen, wie viele Spiele der Spieler in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt absolviert hat, und welchen Anteil diese Spiele an einer eventuellen Prämienauszahlung haben. Es kommt dann nicht darauf an, ob die Auszahlung der Prämie tatsächlich in diesen 13 Wochen erfolgt.  Es stellt sich nun aber das Problem das nach 8 Einsätzen niemand weiß, ob der Spieler die 15 Einsätze schafft. In diesem Fall muss abgeschätzt werden, ob der Spieler die Anzahl erreichen wird. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass er die Anzahl nicht erreicht, könnte zu viel gezahltes Urlaubsentgelt zurückgewährt werden.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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