Schmelzer Freispruch überhaupt möglich?

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Das angebliche Handspiel von Marcel Schmelzer sorgte für Diskussion. Klar ist, dass es kein Handspiel war. Der Schiedsrichter entschuldigte sich.

Der Kontrollausschuss will  nun am Montag die Einstellung des Verfahrens gegen Marcel Schmelzer beantragen. Doch geht das überhaupt?

Grundsätzlich ist gem. § 4 I 1 RVO-DFB nämlich ein Spieler der die Rote Karte bekommt bis zu einer Entscheidung durch das Sportgericht automatisch gesperrt. Damit wird ohne Ausnahme ein Verfahren vor dem Sportgericht ausgelöst. Nach § 14 S.2 RVO-DFB  können sogar Benachrichtigung und Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme unterbleiben. Ein Verfahren wird also immer bei einer Roten Karte eingeleitet.

Im nächsten Schritt kündigt der Kontrollausschuss des DFB nach Eingang des Schiedsrichterberichtes gegenüber dem Verein und des Betroffenen, dass von ihm ins Auge gefasste Strfamaß an und bittet um Stellungsnahme des Betroffenen. Zu diesem Zeitpunkt ist Schmelzer, obwohl der Kontrollausschuss hier Einstellung des Verfahrens fordert noch nicht frei gesprochen.

Nach § 15 Nr.2 RVO-DFB stellt der Kontrollausschuss dann bis 14.00 Uhr des dem Spieltag nachfolgenden Tages schriftlich Strafantrag beim Einzelrichter. Dabei erklärt er auch, ob der Betroffene Spieler mit dem Strafmaß einverstanden ist. Ist er einverstanden hat der Einzelrichter nach § 15 Nr.2 II RVO-DFB dem Antrag zu entsprechen, sofern keine grundsätzliche Bedenken bestehen. Schmelzer ist mit der Einstellung natürlich einverstanden. Der Einzelrichter kann trotzdem anders entscheiden, wenn er grundsätzliche Bedenken hat. Das wird hier wohl kaum der Fall sein. Problematisch ist es nur, dass man argumentieren könnte, dem Schiedsrichter sei ein Ermessen einzuräumen, dass Fehler auch mit einschließt. Rote Karten seien Einzelentscheidungen, die nicht immer wegen einer Fehlentscheidung angegriffen werden sollen. Deswegen kommt es selten zu Freisprüchen, wenn es zu fragwürdigen Roten Karten kommt. Ansonsten käme dem Verfahren vor Gericht ja einem verspätetem Videobeweis gleich. Hier allerdings liegt unstreitig ein Fehler vor, der kaum Ermessensspielraum zulässt. Deswegen wurde hier auch die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Besteht kein Einverständnis, so entscheidet er schriftlich bis 10.00 Uhr des folgenden Werktages. Er darf dabei nicht das beantragte Strafmaß überschreiten. Hält er den Fall für grundsätzlich bedeutsam kommt es zur mündlichen Verhandlung. letztlich hat also immer noch das Sportgericht die letzte Entscheidung, selbst wenn der Kontrollausschuss die Einstellung des Verfahrens fordert.

Mehr Literatur: Zum Ablauf einer Bundesligasperre hier

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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