Das Disziplinarverfahren bei der EM 2012

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In den letzten Tagen kam es immer wieder zu folgenden Nachrichten: Die Kontroll- und Disziplinarkommission der UEFA ermittelt gegen einen Verband.

So wird beispielsweise gegen die Engländer ermittelt, weil einige Anhänger nach dem Abpfiff gegen die Schweden versuchten, das Spielfeld zu stürmen.Bereits zum zweiten Mal bei der Fußball-EM sorgten die Kroatische Fans für Unbehagen. Diese sollen den dunkelhäutigen italienischen Stürmer Mario Balotelli mit Bananen beworfen sowie Gebärden und Geräusche von Affen imitiert haben.

Auch die Deutschen wurden bereits zu einer Zahlung von 10.000 Euro verurteilte, nachdem deutsche Fans gegen Portugal Gegenstände auf den Platz geworfen hatten. Auch zweiten Gruppenspiel gegen die Niederlande wurden im deutschen Zuschauerblock Feuerwerkskörper gezündet, weshalb die UEFA erneut ein Disziplinarverfahren eröffnet hat

Doch wie wird ein solches Verfahren überhaupt eingeleitet und wer entscheidet über die Strafen?

Wichtig zunächst ist, dass sich der DFB und dessen Nationalmannschaften grundsätzlich an die Normen und Statuten der UEFA halten muss, dies ergibt sich aus § 7, § 16 DFB-Satzung. (Weiteres zum Aufbau hier).

In diesem Fall gilt aber der noch speziellere Artikel 20 der UEFA-Euro2012 Regeln wonach „die teilnehmenden Spieler  sich einverstanden erklären, sich an … verbindlichen Grundlagen zu halten“. Danach müssen sich alle Teilnehmer auch an die UEFA-Rechtspflegeordnung halten.

Diese regelt ausführlich wie ein Disziplinarverfahren aussieht und welche Strafen möglich sind.

Dort regelt etwa Artikel 11, dass „Disziplinarmassnahmen bei unkorrektem Verhalten von Anhängern gegen Mitgliedsverbände oder Vereine verhängt werden, insbesondere in folgenden Fällen:

b) Werfen von Gegenständen;

c) Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder anderen Objekten“

Artikel 11b bestraft dann noch mal explizit von rassistischen verhalten. Artikel 13 zählt dann alle möglich auszusprechenden Strafen von Gedlstrafe bis Punktabzug.

Der Ablauf und die Zusammensetzung einer solchen Strafe ist dann ausführlich und etwas kompliziert geregelt.

Die Disziplinarinstanzen sind nach Art.21  die Kontroll- und Disziplinarkammer und der Berufungssenat und werden vom UEFA-Exikutivkommittee gewählt. Die Kontroll- und Disziplinarkammer setzt sich nach Art.23 aus Vorsitzenden, zwei Vizevorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern zusammen. Der sogenannte Disziplinarinspektor vertritt dann die UEFA nach Art.30 im Verfahren vor den Disziplinarinstanzen.

Nach Art.42 wird das Verfahren übrigens „durch schriftliche Mitteilung an die betroffenen Parteien

eröffnet, insbesondere:

a) gestützt auf die offiziellen Berichte;

b) bei Protest;

c) bei Anzeige von Verstössen, die in den Geltungsbereich dieser

Rechtspflegeordnung fallen;

d) auf Antrag des Präsidenten oder des Generalsekretärs der UEFA;

e) gestützt auf Akten einer öffentlichen Behörde;

f) bei Beschwerde.

Danach ist natürlich auch die Berufung Art.48ff. und sogar die Wiederaufnahme des Verfahrens Art.66ff. möglich.

Art.67 regelt schließlich, dass „der betroffene Mitgliedsverband mit dem Vollzug einer Entscheidung Beauftragt werden kann“.

Auch deswegen werden die Verbände versuchen, den Schadensverusacher in Anspruch zu nehmen. So konnte der Verursacher des Anzünden der Feuerwerkskörper bereits durch den DFB ermitteln werden – ihm droht zumindestens die persönliche Inanspruchnahme (Mehr hier)

 

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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