Bundesliga-Spielpläne: Entstehung und rechtlicher Schutz

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Die DFL hat heute die neuen Spielpläne für die Saison 2012/2013 vorgestellt. Die Erstellung der Spielpläne ist dabei gar nicht so einfach.

Erstellung von Bundesligaspielplänen

Zunächst werden die 34 Spieltage so angepasst das die internationalen Wettbewerbe, die Abstellungspflicht der Nationalmannschaften, Feiertagsregelungen, andere Großveranstaltungen, Stadionverfügbarkeit sowie die Interessen von Polizei, Fans und Vereinen berücksichtigt werden. Diese Informationen werden dann in einer Datenbank gespeichert aus der dann eine Computersoftware ermittelt welche Mannschaften an welchem Spieltag ein Heim- oder Auswärtsspiel haben.

Danach werden die Interessen der DFL verfolgt. Dabei soll ein fairer und ausgewogener sportlicher Wettbewerb der Vereine, sowie ein spannender Wettbewerb für Medien und die Fans garantiert werden. Deswegen errechnen auch hier individuell angepasste und weiterentwickelte Parameter die genaue Abfolge der Begegnungen.

Die Konkrete Ansetzung erfolgt dann durch die DFL meistens vier Wochen vor dem Spieltag. Auch so kann noch kurzfristig auch veränderte Umstände oder Veranstaltungen  reagiert werden.

Rechtlicher Schutz

Rechtlich geschützt könnten die Spielpläne als Datenbank oder Datenbankwerk nach §§ 87a UrhG und § 4 II UrhG.

Nach § 87a UrhG ist „Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.“

Laut EuGH werden als „wesentliche Investition“ jedoch nur Mittel erfasst, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Allerding werden nicht die Mittel erfasst, die eingesetzt werden um die Inhalte der Datenbank erst zu erzeugen. Damit sind die Spielpläne nicht nach § 87a UrhG geschützt.

Geschützt werden nach § 4 UrhG „Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind“. Hier kommt es au die „persönlich geistige Schöpfung“ an, die vorlegen soll, wenn ein Gestaltungsspielraum für eine individuelle Auswahl der Datenbank besteht. Der EuGH hatte eine solche schöpferische Gestaltung insbesondere aufgrund der von Computersoftware erstellten Spielpläne verneint, es aber die Auslegung letztendlich den jeweiligen nationalen Gerichten überlassen.

Viele Gründe sprechen für einen Schutz. Ein Spielraum kann insbesondere bejaht werden, weil die DFL gerade bei der Auswahl der Spieltage und der konkreten Anordnung Gestaltungsspielraum hat. Außerdem werden die verschiedenen Interessen wie die von Vereinen und Fans jeweils individuell gewichtet.

Damit stehen der DFL die Abwehrrechte nach §§ 97ff. UrhG zu und kann damit insbesondere von Wettanbietern verlangen die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Erlaubt ist jedoch nach § 55a UrhG die „übliche Benutzung“, wie etwa die Verbreitung zu Informationszwecken.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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