Bundesliga Recht: Schmähgesang, Brandstiftung und Kopftuchverbot

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Der Mittwoch hatte einiges Juristisches zu bieten.

Zunächst einmal ermittelt der Kontrollausschuss des DFB gegen Mohamed Zidan. Der Ägypter hatte nach dem 4:0-Sieg der Mainzer auf dem Zaun mit den Fans gefeiert und gemeinsam mit den Anhängern „Scheiß Kaiserslautern“ gebrüllt. Der sogenannte Schmähgesang brachte bereits Ex-Capitano eine 8000 Euro Geldstrafe ein. Im März 2011 hatte Ballack den Ruf „Scheiß FC Köln“ angestimmt. 2009 wurde Torhüter Tim Wiese ebenfalls in gleicher Höhe für „Scheiß HSV“ bestraft. Nicht besonders überraschend also, das Zidan wohl ebenfalls eine Strafe in Höhe von 8000 Euro erwartet. Warum tausende Fans zusammen das S-Wort benutzen dürfen ohne bestraft zu werden, Fußballprofis aber nicht liegt wohl daran, dass diese zum „sportlichen Verhalten“ verpflichtet sind. Grundsätzlich zuständig für die „Bestrafung“ ist zunächst nach § 3 RuVO-DFB i.V.m. § 42 Nr. 2b DFB-Satzung das DFB-Sportgericht. Rechtsgrundlage ist § 8 Nr.1 b) RuVO-DFB, wonach sogenanntes „unsportliche Verhalten“ bestraft werden kann. § 8 Nr.4 erlaubt auch die hier einschlägige Geldstrafe. Weiteres zum Ablauf einer Bundesligasperre hier.

Nicht so einfach davon kommen wird wohl Breno. Nach Berichten der Bild-Zeitung liegt ein Gutachten vor, wonach die Ursache für den Brand in der Villa des Brasilianers eindeutig Brandstiftung war. Die Zeitung schreibt, dass es schon Ende März zur Anklage kommen kann. Wird er verurteilt, drohen ihm nach §§ 308ff. StGB bis zu zehn Jahre Haft.

Die Vereinten Nationen (UN) haben den Fußball-Weltverband (FIFA) aufgefordert, islamischen Fußballerinnen das Tragen eines Kopftuchs zu erlauben, um jedem Menschen die Möglichkeit zu geben Fußball zu spielen. Dort werden Erinnerungen an den „Kopftuchfall“ wach, in der eine Muslimin der Zugang zum Beruf der Lehrerin versagt wurde, weil diese Kopftuch tragen wollte. Das BverfG urteilte damals:

„Das Tragen eines Kopftuchs macht im hier zu beurteilenden Zusammenhang die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur islamischen Religionsgemeinschaft und ihre persönliche Identifikation als Muslima deutlich. Die Qualifizierung eines solchen Verhaltens als Eignungsmangel für das Amt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen greift in das Recht der Beschwerdeführerin auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 und 3 GG in Verbindung mit dem ihr durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit ein, ohne dass dafür gegenwärtig die erforderliche, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht. Damit ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einem öffentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verwehrt worden.“

Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein muslimisches Kopftuch zu tragen, benötige also laut Urteil eine gesetzliche Regelung des entsprechenden Bundeslandes.

Ob ein solches Urteil auf das Kopftuchverbot im Fußball anzuwenden wäre ist fraglich. Gerechtfertigt hatte die FIFA das Verbot seit 2007 aufgrund von „Verletzungsrisiken“. Stattdessen durften die Spielerinnen eine andere Kopfbedeckung tragen, was aber nicht von allen Fußballerinnen akzeptiert wurde, weil sie den Nacken nicht vollständig bedeckten. Mal sehen was für neue Regeln sich die FIFA ausdenkt.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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