Auslegung eines Spielvermittlungsvertrages bei nachträglichen Provisionszahlungen

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In einem Urteil des LG Dortmund vom 16.12.2011 3 O 246/11 ging es um Provisionen des Ex-Spielerberaters von einem Bundesligaspieler.

Dieser schloss im Jahre 2002, 2005 und 2008 Verträge für den Profi ab. Der Berater schloss dabei mit dem Verein jeweils eine nachträgliche schriftliche Honorarvereinbarung in Höhe von 600.000 DM (2002), 450.000 EUR (2005) und 300.000 (2008) ab. 2010 kam es dann erneut zu Vertragsgesprächen, kurz vor der Vertragsverlängerung feuerte der Profi seinen Berater, stellte einen neuen Berater ein, unter dem es dann zur Vertragsverlängerung kam.

Der Ex-Spielerberater fordert nun 10% des Jahresbruttogehaltes für jedes Vertragsjahr (übliche Vermittlerprovision). Ein Vertrag sei zu Stande gekommen, weil ein Anruf durch den Sportmanager des Vereins  als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages mit ihm auszulegen sei. Des Weiteren behauptet er, er habe maßgeblich zu der Vertragsverlängerung von beigetragen, da er unter anderem für den Spieler einen Verhandlungsleitfaden erstellt und ihm eine Vertragsverlängerung bei der Beklagten empfohlen habe.

Der Verein verweist auf die jeweils selbstständige Provisionsversprechen nach dem Abschluss der jeweiligen Arbeitsverträge, so dass jedenfalls vorab kein Maklervertrag zu Stande gekommen sei. Außerdem sei der Berater nur als Berater des Spielers aufgetreten und habe nicht als Vermittler für den Verein gehandelt.

Das Urteil:

I. Zustandekommen eines Maklervertrages § 653 BGB

„Ein Maklervertrag kommt grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen durch Antrag und Annahme zustande §§ 145ff. BGB. Der Antrag ist formfrei und kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Für den konkludenten Abschluss eines Maklervertrags genügt es in der Regel nicht, wenn sich eine Partei Maklerdienste gefallen lässt.“

Ein Anruf des Sportmanagers beim Spielerberater genüge deswegen noch nicht für ein Angebot

„Erforderlich ist mindestens, dass der Interessent Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags eine Vergütung verlangen wird. Ob die Kontaktaufnahme mit einem Makler durch eine Partei ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages darstellt ist durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist die Erklärung einer Partei nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Bei konkludenten Willenserklärungen ist im Ergebnis entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste.“

Bei der Auslegung stellte das Gericht dann auf die Rechtsbeziehungen der Parteien und das Verhalten des Spielerberaters ab:

„Im Bereich der Spielervermittlung bestehen vertragliche Beziehungen zwischen dem Spieler und seinem Berater sowie zwischen dem Spieler und dem Verein, für den er tätig ist. Wenn ein Verein beabsichtigt, das demnächst auslaufende Arbeitsverhältnis mit einem Spieler zu verlängern, führt der Weg zu einem Gesprächstermin zwangsläufig über den Spielerberater, da dieser in der Regel die Terminsplanung und Organisation für den Spieler durch den Beratervertrag übernommen hat. Allein die Kontaktierung des Spielerberaters führt demnach in der Regel nicht zur Beauftragung von zusätzlichen Vermittlungsmaklerleistungen.“

Der Spielerberater hätte also damit rechnen müssen, dass er kontaktiert wird, weil eine Vertragsverlängerung anstand. Zusätzliche Provisionen hätten also ausdrücklich erwähnt werden müssen.

Außerdem wurde deutlich, dass der Spielerberater nur auf Seiten des Spielers tätig wurde. Zwar sei nach § 654 BGB eine Doppeltätigkeit möglich. Jedoch handelte der Berater exklusiv im Sinne von dem Spieler, was durch ein eigenen handschriftlichen Vermerk („Spielerberater X anwesend auf Seite des Spielers Y“) deutlich wurde.

Außerdem spreche sein Verhalten nach der Kündigung durch den Spieler gegen eine Rechtsbeziehung zwischen Spieler und Verein. Der Berater wäre nämlich gegenüber der Beklagten weiterhin verpflichtet gewesen, die vereinbarte Maklerleistung, also die Spielervermittlung, zu ermöglichen. Der Berater hat aber nach der Kündigung nichts mehr gemacht.

Weiterhin geht das Gericht auf die Natur des hier streitigen Provisionsanspruch ein.

„Der Abschluss eines Maklervertrages ist auch noch nach vollständiger Erbringung der Maklerleistung möglich. Rechtlich zulässig ist auch ein sogenanntes vermittlungsunabhängiges, nachträgliches Provisionsversprechen. Das bedeutet die Vereinbarung einer Leistung, die nicht provisionsauslösend war

Hier sprechen die nachträglichen Provisionszahlungen in der Vergangenheit gegen das Zustandekommen eines Maklervertrages. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Anrufs durch den Sportmanager beim Spielerberater eine von der früher praktizierten Abwicklung abweichende Vertragsgestaltung gewollt war.

Letztendlich sprechen „Gegen einen konkludenten Abschluss eines Maklervertrags mit einem Spielerberater die Regelungen des Spielervermittlerreglements der FIFA.

Der Verein unterfalle dem Fifa Reglement, sodass ihm bei Verstößen drastische Sanktionen seitens der Fifa drohen (vgl. zu den Sanktionen für den Verein Artikel 36 des Reglements). Dieser Umstand musste auch dem Spielerberater aufgrund seiner Kenntnisse als Rechtsanwalt und Spielerberater bekannt sein, sodass er nicht davon ausgehen durfte, dass der Verein ihn unter Verletzung des FIFA Reglements beauftragen würde.

„Erstens läge ein Verstoß gegen Art. 19 Nr. 1 vor, nach dem die Vertretung eines Vereins durch einen Spielervermittler nur gestattet wird, wenn er einen entsprechenden schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Verein abschließt. Zweitens müsste ein mit dem Spielervermittler geschlossener Vertrag nach Art. 19 Nr. 5 mindestens auch die geschuldete Vergütung sowie die Unterschrift der Parteien enthalten. Drittens läge ein Verstoß gegen Art. 19 Nr. 4 vor, nach dem im Vermittlungsvertrag ausdrücklich anzugeben ist, wer für die Bezahlung des Spielervermittlers zuständig ist und in welcher Weise diese erfolgt. Viertens hätte die Beklagte bei einer Beauftragung von C den Art. 19 Nr. 8 missachtet. Gemäß Art. 19 Nr. 8 sind jegliche Interessenkonflikte von Spielervermittlern zu vermeiden. Denn nach dem Reglement droht eine Interessenkollision, wenn der Spielervermittler eine Doppeltätigkeit wahrnimmt. Hätte die Beklagte C tatsächlich angeboten, als Makler für sie tätig zu werden, mit dem Ziel eine Vertragsverlängerung von X zu den vom Verein begehrten Konditionen abzuschließen, hätte sie dadurch eine Doppeltätigkeit von C herbeigeführt.“

Außerdem ergebe sich aus Art. 20 Nr. 5, dass ein Spielervermittler, der von einem Verein beauftragt wird, für seine Dienste lediglich aufgrund einer vorab vereinbarten Zahlung vergütet wird. Eine derartige vorab vereinbarte Zahlungsregelung liegt hier aber gerade nicht vor.

Der Spielerberater kann also keine Vermittlerprovision verlangen.

Weiteres zum Thema Spielerberater: hier / Weiteres zum Thema Auslegung von Spielerverträgen: hier, hier /Zum Thema Ablauf eines Bundesligatransfers: hier

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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