Auslegung einer Aufstiegsprämie

2

In einem Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9 Sa 380/11) ging es um die Auslegung eines Spielervertrages, genauer um die darin enthaltene Aufstiegsprämie. Der Fall ist auch deswegen interessant weil er Einblicke in einen Spielervertrag gibt.

In dem Vertrag ging es um folgende Vereinbarung:

I. Die Vereinbarung

Im Vertrag war unter anderem folgender Absatz enthalten:

Einsatzprämie:

Die Punkteinsatzprämie beträgt in der Bundesliga 5.000 € und in der 2. Bundesliga 3.000 €. Sie wird zu 100% gezahlt bei einem Einsatz von Beginn an oder Mindestspieldauer von 45 Minuten. Bei geringerer Einsatzdauer beträgt die Punkteinsatzprämie 50%. Gehört der Spieler dem Spieltagskader an, wird aber nicht eingesetzt werden 30 % angerechnet. Bei einem Aufstieg in die Bundesliga wird eine nachträgliche Punktaufstiegsprämie in Höhe von 1.000 € / Punkt gezahlt.

Gehalt Bundesliga

Stufe 1 (Stufe 2)

Grundgehalt pro Jahr: 270.000€  (300.000 €)

  • Nach der Absolvierung von jeweils 23 Einsätzen in Punktspielen der Bundesliga oder 2. Liga (§ 8b findet hier keine Anwendung), erreicht er im nächsten Monat die nächste Gehaltsstufe der zu diesem Zeitpunkt gültigen Spielklasse (Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mind. 45 min. sonst 50 % Anrechnung)

Punkteinsatzprämie: 5.000€ (5.000€)

Jahresleistungsprämie: 35.000€ (50.000€)

  • 34 – 27 Einsätze = 100 %
  • 26-20 Einsätze = 075 %
  • 19-11 Einsätze = 050 %
  • 10 – 0 Einsätze = 025 %

Gehalt 2. Bundesliga

Stufe 1 Stufe 2

Jahresleistungsprämie: 25.000€

 

II. Die E-Mail

Der Verein hatte vorher einen Vertragsentwurf an den Spielerberater übermittelt, der  die Regelung der nachträglichen Punktaufstiegsprämie bei Aufstieg in die Bundesliga nicht vorsah. Es kam dann zu einem dem Abschluss des Vertrages in der zitierten Fassung vorangegangenen E-Mail-Schriftverkehr zwischen dem Spielerberater und dem Manager des Beklagten.

Mail des Spielerberates vom 10.8.2007 an den Manager:

„Hallo Herr …..

vielen Dank für die Übermittlung der Verträge. Wir hatten eine zusätzliche Aufstiegsprämie in Höhe von € 1.000,00 je erspieltem Punkt vereinbart. Ist diese die übliche Mannschaftsprämie oder wird diese im Spielervertrag separat aufgeführt ?

Antwort-Mail des Managers vom 10.8.2007

Die Aufstiegsprämie nehme ich noch dazu. Sorry.

 

III. Der Anspruch

Der Aufstieg in die 1. Bundesliga wurde in der Saison 2008/2009 mit 63 Punkten erreicht.  Gegenstand des Urteils und der Vertragsauslegung war es nun, ob die Aufstiegsprämie abhängig von den Spielzeiten des Spielers ausgezahlt werden sollte (nur 5.000 wegen lediglich 5 Einsätzen) oder eben unabhängig von der Einsatzzeit (63.000, 1.000 pro Punkt). Der Verein argumentierte, dass eine Aufstiegsprämie im Zusammenhang mit der Jahresleistungsprämie ausgehandelt wurde, die ebenfalls einsatzabhängig gewesen war. Außerdem sei es üblich die Aufstiegsprämie von Einsätzen abhängig zu machen. Der Spieler bestreitet das und verweist auf die E-Mail wo eindeutig auf „je erspieltem Punkt“ verwiesen wird und kein Bezug auf Einsätze gemacht wird.

IV. Das Urteil

Das Gericht argumentiert folgendermaßen: Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in dem selben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch.

Interessant hier die Frage auf wen abgestellt werden muss, denn: In diesem Fall war der Spielerberater zwar zu Verhandlungen bevollmächtigt, jedoch nicht zur Vertragsunterzeichnung. Hintergrund: Wahrscheinlich war der Spielerberater kein lizensierter Spielerberater oder Anwalt und damit rechtlich zur Vertragsunterzeichnung nicht befugt (mehr dazu hier). Trotzdem wird hier auf das Wissen des Spielerberaters abgestellt. Das Gericht urteilte:

„Einer Vertragspartei ist in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB das Wissen eines von ihr nur zu Verhandlungen bevollmächtigten Verhandlungsführers oder -gehilfen zuzurechnen. Das Gleiche gilt, wenn eine Vertragspartei die wesentlichen Vertragsverhandlungen vollständig einer Hilfsperson übertragen hat und erst bei der Beurkundung desVertrag in Kontakt zu der anderen Vertragspartei getreten ist.“

Der Spielerberater hatte parallel und zeitgleich mit dem Vorstandsmitglied des Vereins auch für andere Spieler Vertragsverhandlungen geführt. In diesen Verhandlungen ging es nur um einsatzabhängige Prämien. Außerdem wurde per Telefon, nachdem der ursprüngliche Vertragsentwurf keinerlei Prämienregelung enthielt, dass sich diese Prämie auf einen Aufstieg aus der zweiten in die erste Bundesliga bezieht und hierbei pro erspieltem Punkt in einem Spiel, in welchem der Spieler eingesetzt war, 1.000€ Prämie gezahlt werden sollen.

Daraus ergebe sich, dass ungeachtet des späteren Vertragswortlauts eine übereinstimmende Vorstellung dahingehend bestand, dass es sich um eine einsatzabhängige Prämie handeln sollte. Der Spieler kann also nicht die Aufstiegsprämie in Höhe von 63.000€ verlangen.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

Discussion2 Kommentare

  1. Pingback: Artikel: "Auslegung einer Aufstiegsprämie" - jusmeum.de

  2. Pingback: Auslegung eines Spielvermittlungsvertrages bei nachträglichen Provisionszahlungen

Leave A Reply

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.