Arbeitslosengeldanspruch für ehemalige Vorstandsvorsitzenden

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„Ein Vorstandsvorsitzender einer Profifußballmannschaft bekommt Arbeitslosengeld, wenn er andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fanumfeldes ausgesetzt ist.“
Die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die freiwillige Arbeitsaufgabe, der zu einem Ausschluss von Arbeitslosengeld führen würde, ist damit ungerechtfertigt.
Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. (Urteil vom 22.12.2011, Aktenzeichen: L 1 AL 90/10 – Pressemitteilung vom 17.1.2012 )
In dem Fall ging es um den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Sportfreunde Siegen, Christoph Hansen. Als in der Saison 2007/08 die Qualifikation zur dritten Liga verpasst wurde, kam es zu massiven Drohungen und Beschimpfungen durch gewaltbereite Fans. Daraufhin trat Hansen zurück. Die Bundesagentur für Arbeit stellte zunächst eine zwölfwöchige Sperrzeit fest, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld geruht hätte. Nachdem das Sozialgericht Koblenz die Klage noch abgewiesen hatte, urteilte das Landessozialgericht nun, dass der Kläger aufgrund der drohenden persönlichen Beeinträchtigungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein hatte und ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten war. Dies führe nicht zu einer Sperrzeit.
Das Aussetzen des Arbeitslosengeldanspruches hätte mal wieder gezeigt, welchen unmittelbaren und mittelbaren Einfluss gewaltbereite Fans auf die Fußballlandschaft haben.
Umso erfreulicher das dem durch das Landessozialgericht entgegengewirkt wurde.

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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