Ablauf einer Bundesligasperre

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Andreas Ottl von Hertha BSC Berlin wurde heute vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) für drei Spiele gesperrt. Der Mittelfeldspieler hatte in Stuttgart seinen Gegenspieler Tamas Hajnal von hinten gefoult und war daraufhin von Schiedsrichter Deniz Aytekin wegen rohen Spiels des Feldes verwiesen worden. Hier stellt sich die Frage, wie eine solche Sperre durch das Sportgericht eigentlich abläuft.

I. Aufbau der Sportgerichtsbarkeit des DFB

Um den Aufbau der Sportgerichtsbarkeit des DFB vereinfacht darzustellen, bedarf es nur weniger juristischer Grundkenntnisse. Wichtig ist zunächst: Was ist der DFB überhaupt?

Der DFB ist nach § 1 I DFB-Satzung „die Vereinigung der Landesverbände, Regionalverbände und des Ligaverbandes, in denen Fußballsport betrieben wird.“ Nach § 1 Abs. 2 DFB-Satzung ist der DFB ist ein eingetragener Verein i.S.d. § 21 BGB. § 25 BGB erlaubt es, einem Verein i.S.d. § 21 BGB, seine Verfassung durch Vereinssatzung zu bestimmen. Aus dieser Autonomie wird die Befugnis zur Errichtung von sog. Nebenordnungen hergeleitet. Wichtigste Rechtsgrundlagen sind deswegen die Satzung des DFB und die sogenannten Rechts- und Verfahrensordnungen des DFB (RuVO-DFB).

II. Kontrollausschuss: Wie fängt alles an?

Am Anfang aller Strafen steht der sogenannte „Kontrollausschusses des DFB“. Dieser gehört nach § 19 Nr. 3 DFB-Satzung zu den Einrichtungen des DFB. Seine Funktion ist in § 50 Nr. 1 DFB-Satzung beschrieben:

“Der Kontrollausschuss ist dazu berufen, die Einhaltung der Satzung und Ordnungen des DFB[…] zu überwachen und bei Verstößen nach Durchführung einer Voruntersuchung Anklage bei den zuständigen Rechtsorganen des DFB und der Mitgliedsverbände zu erheben.”

Außerdem kann er „Unsportlichkeiten verfolgen, die im Zusammenhang mit den Bundesspielen begangen werden“ Kurz gesagt: Wenn der Kontrollausschuss nicht ermittel, kommt es nicht zu einer Anklage. Der Kontrollausschuss ist so etwas wie die Staatsanwaltschaft innerhalb des DFB. 

III. Das Sportgericht

Anklage erhebt der Kontrollausschuss beim Sportgericht des DFB. § 41 Nr. 1 und 44 Nr.1 DFB-Satzung regeln zunächst die Tatsache, dass Gerichte überhaupt Strafen verhängen können. Die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB regelt dann genaueres. Grundsätzlich zuständig ist zunächst nach§ 3 RuVO-DFB i.V.m. § 42 Nr. 2b DFB-Satzung das DFB-Sportgericht. Wird Rechtsbehelf gegen das Urteil des Sportgerichtes eingelegt, so entscheidet in nächster Instanz das Bundesgericht des DFB.

IV. Die Ottl-Strafe

Grundlage der Ottl-Strafe ist § 8 Nr.1 b) RuVO-DFB. Dort heißt es: „Bei Bundesspielen gelten für Spieler unter anderem folgende Strafen:b) Der Tatbestand für rohes Spiel gegen den Gegner Sperre von zwei Wochen bis zu sechs Monaten; roh spielt, wer rücksichtslos im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder gefährdet

Das Sportgericht des DFB hat Ottl für drei Spiele gesperrt. Denn nach § 8 Nr.4, 5 RuVO-DFB sind neben den in § 8b vorgesehenen Strafen (Sperre von 2 Wochen bis 6 Monaten) werden auch Sperren vorgesehen, die sich von der Dauer auf einzelne Spieltage beziehen, sowie Geldstrafen. Bei „schwerwiegenden Sportverfehlungen“ ist sogar ein Sperre Bundesligaübergreifend auf andere Wettbewerbe möglich. Im Extremfall sieht § 8 Nr.6 sogar den Lizenzentzug oder eine Sperre auf Dauer vor.
Dem Urteil, Ottl für drei Spiele zu sperren, wurde bereits zugestimmt, sodass es rechtskräftig ist.

 

 

 

Gründer von Fussball-Geld.de. Studierter Jurist und Master im Sportmanagement. Interesse für Zahlen, Übersichten, Recht und wirtschaftliche Hintergründe im Fußball.

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